Art. 38 · 4. Archäologische
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 60 · Original-PDF
1. Die im Zonenplan eingetragenen Bäume, Hecken und Feldgehölze sind geschützt. Sie sind bei Abgang zu ersetzen, pflegerische Eingriffe sind gestattet.
2Die Bachläufe sind im ganzen Gemeindegebiet mit ihren natürlichen Ufern und der Uferbestockung auf einer Breite vom je Sm ab Achse geschützt und zu erhalten. Verbauungen sind naturnah auszuführen.
3Im Naturschutzgebiet gelten die Bestimmungen der Verfügung Nr. 4.1.1.158 vom 27. Dezember 1988 der Forstdirektion des Kantons Bern. Art. 38
4. Archäologische
Bodenfunde und
archäologische
Schutzobjekte Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Bau- und Planungskommission und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. Im Bereich der im Schutzplan eingetragenen archäologischen Schutzobjekte dürfen Bauvorhaben und Terrainveränderungen erst nach erfolgter Absprache mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern ausgeführt werden. 29
V Baumasse Art. 38
1Die Gewerbezone G ist Gewerbe- und Bürobauten vorbehalten.
2Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
3Bestehende Wohnräume dürfen über die Besitzstandsgarantie von Art. 5 BauR hinaus unterhalten, abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Die Grundeigentümer dieser Wohnungen haben für die Einhaltung der wohnhygienischen Verhältnisse zu sorgen. Artikel 38 Die Baukommission hat die im Baubewilligungsdekret (Art. 47 BewD) vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen, über die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung zu wachen und allgemein für die Wahrung der gesetzlichen Ordnung im Bauwesen zu sorgen. Baukontrolle F. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38
1Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und der Gemeinderat sowie der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. 6. Archäologische Bodenfunde
1Die im Schutzplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in Linienführung und Wegbeschaffenheit (soweit diese ursprünglich sind) zu erhalten. Bauliche Eingriffe dürfen nur aufgrund eines Mitberichtes der Fachstel- 7. Historische Verkehrswege le IVS bewilligt werden. 24 V Baumasse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.