Art. 31 · Aufhebung von Vorschriften
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 4 · Original-PDF
37 Genehmigungsvermerke Anhang Abkürzungen Verzeichnis wichtiger Web-Adressen Das neue Baureglement lässt grössere Spielräume bei der Beurteilung von Bauvorhaben zu. Daher ist es umso wichtiger, die Behörden frühzeitig über die Bauabsichten zu informieren und in das Verfahren miteinzubeziehen. Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Bereits die Wahl des Planers hat einen wichtigen Einfluss auf ein qualitative_s Endresultat. Ein sorgfältiger Einbezug der umgebenden Landschaft sollte setbstverständlich sein. Bestehende Inventare, die Ziele der Gemeinde sowie weitere Grundlagen müss(;Jn berücksichtigt werden. Durch den frühzeitigen Einbezug der Behörden kann sowohl der Verfahrensablauf vereinfacht als auch das Resultat verbessert werden. Die Gemeindeverwaltung steht bei Fragen gerne zur Verfügung: Telefon 031 767 78 72 E-Mail: gemeinde@buerenzumhof eh 4 Zum Einstieg Lesehilfe Der Kommentar in der linken Spalte des Baureglements dient der Vers1ändlichkeit, erläutert Begriffe und liefert die notwendigen Hinweise auf andere Artikel, Erlpsse oder Grundlagen. Nicht alles ist regelbar: a. Fairnessgrundsatz Der Gebrauch der vorliegenden Vorschriften richtet sich nach folgendem Grundsatz: «Offene und freie Meinungsäusserung, Akzeptieren anderer Meinungen, gegenseitige Rücksichtnah·me, Hilfsbereitschaft, Ehrlichkeit, Konfliktbereitschaft, rechtzeitige Information, Respekt vor Menschen, Tieren und Pflanzen.» b. Qualitätssicherung Das Bawreglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraurhgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraums an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist. c. Voranfrage Den Bauwilligen wird empfohlen, bei der Gemeindeverwaltung eine Voranfrage einzureichen. Damit kann frühzeitig geprüft werden, ob die Bauabsichten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. 5 i' [ Die Planungsinstrumente sind sowohl für Behörden als auch für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer verbindlich (allgemeinverbindlich). Die vorliegenden Regelungen sind einzuhalten. Das übergeordnete Recht des Bundes betrifft insbesondere die Gesetzgebung zu Umwelt- und Heimatschutz sowie die Raumplanung. Auch das übergeordnete kantonale Recht kann sehr konkrete Vorgaben enthalten, wie z.B. die minimale lichte Höhe von Wohn- und Arbeitsräumen von 2.30 mim Art.67 BauV. Es gibt unterschiedliche Baubewilligungsverfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Kleinere Bauvorhaben können baubewilligungsfrei sein. Die Gemeindeverwaltung steht bei Fragen gerne zur Verfügung: Telefon 031 767 78 72,· E-Mail: gemeinde@buerenzumhofch siehe Art. 3, 11, 82 BauG Des Weitern gilt das Hofstattrecht gemäss Art. 79d EGzGB: «Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden )>. 6 Wichtige Erläuterungen zu diesem Reglement: d. Baurechtliche Grundordnung; Zonenplan und Baureglement Das Baureglement mit dem Zonenplah bildet die baurechtliche Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet. Abweichende Regelungen können in Überbauungsordnungen festgelegt werden. e. Übergeordnetes Recht Das übergeordnete Recht ist vorbehalten. Auf als w ichtig erachtete Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen. Regelt das Baureglement einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das öffentliche Recht des Kantons und des Bundes. Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. f. Baubewilligung Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht, insbesondere im Baubewilligungsdekret, abschliessend geregelt. Im Baureglement werden keine Vorschriften des übergeordneten Rechts wiederholt. g. Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und - soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird - auch umgebaut oder erweitert werden. 7 In den Wohnzonen sind ausser Wohnbauten und den erforderlichen öffentlichen Einrichtungen (Kindergärten, Kindertagesstätten sowie ähnliche Nutzungen) nur die für den täglichen Lebensbedarf der Ouartierbewohner notwendigen Ladengeschäfte sowie baulich und betrieblich stille l<lein# gewerbe (Coiffeur, Künstleratelier, Arztpraxis, Büros und dgl.) gestattet (siehe Art. 90 Abs. 1 Bau V). Stilles Gewerbe Wirkt in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend. Mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe. Sie dürfen das gesunde Wohnen nicht beeinträchtigen. Zur Landwirtschaftszone: vgl. Art. 16 f. und 24 ff. RPG; Art. 34 und 39 RPV; Art. 80 ff. BauG. GZ = Geschosszqhl kGA = minimaler kleiner Grenzabstand gGA = minimaler grosser Grenzabstand GH = maximale Gebäudehöhe, siehe auch Art.31 Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: _ Gemeindebaureglement Büren zum Hof vom 05.03.1996 _ Zonenplan Büren zum Hof vom 05.03.1996 _ Landschaftsrichtplan Büren zum Hof vom 05.03.1996 _ Ueberbauungsplan Vorderer Gutacker vom 04.06.1971 _ Ueü 'Nr. 93/1' vom 24.03.1994 37 .1 38 r Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 21. Januar 2011 bis 18. Februar 2011 Vorprüfungsbericht vom 17 Juni 2011 Publikation im Amtsanzeiger vom 20. Januar 2012 Öffentliche Auflage vom 20. Januar 2012 bis 20. Februar 2012 Einsprachen keine Erledigte Einsprachen: Unerledigte Einsprachen: Rechtsverwahrungen: Beschlossen durch den Gemeinderat am 15. August 2011 und 2. April 2012 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 14. Mai 2012 Publikation im Amtsanzeiger vom 25. Mai 2012 Öffentliche Auflage Abänderungsentscheid der Gemeindeversammlung vom 25. ,Mai 2012 bis 25. Juni 2012 Namens der Gemeinde: }l.lfn onlW ~ . ., Margot Huonder Marianne Roos Päsidentin der Gemeindeversammlung Gemeindeverwalterin Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: . · . ~ . ~~~ Büren zum Hof, 25. Juni 2012 Marianne Roos Gemeindeverwalterin Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung 1 7. Sep. 2012 39 i' ! 1 Anhang Abkürzungen BauG = Baugesetz BauV = Bauverordnung G = Grünzone GBR = Gemeindebaureglement GH = Gebäudehöhe GL = Gebäudelänge gGA = grosser Grenzabstand GZ = Geschosszahl K = Kernzone kGA == kleiner Grenzabstand LWZ = Landwirtschaftszone M = Mischzone RPG = Raumplanungsgesetz RPV = Raumplanungsverordnung w = Wohnzone ZöN = Zone für öffentliche Nutzung AGR = Amt für Gemeinden und Raumordnung AUE = Amt für Umweltkoordination und Energie BewD = Dekret über das Baubewilligungsverfahren ES = Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) ZSF = Zone für Sport- und Freizeitanlagen 1 1 1 ' 1 1 Verzeichnis wichtiger Web-Adressen Stand Januar 2010 Büren zum Hof Gemeinde Büren zum Hof Kanton Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Amt für Umweltkoordination und Energie Amt für Wald Berner Wirtschaft Kantonale Denkmalpflege Amt für Umweltkoordination und Energie Tiefbauamt Wasser- und Energiewirtschaftsamt Portal Naturgefahren Bernische Systematische Gesetzessammlung Bund/ weitere Stellen Bundesamt für Raumentwicklung Bundesamt für Umwelt Staatssekretariat für Wirtschaft Fachverband Schweizer Raumplanerinnen Kantonale Planungsgruppe Bern Schweiz.Ingenieur- und Architektenverein Schweiz. Vereinigung für Landesplanung Schweiz. Verband der Umweltfachleute Bund Schweizerischer Landschaftsarchitekten www.buerenzumhof .eh www.be.ch/agr www.be.ch/gsa www.vol.be.ch www.bve.be.ch www.vol.be.ch/kawa www.be.ch/beco www.be.ch/denkmalpflege www.be.ch/aue www.be.ch/tba www.be.ch/wea www.be.ch/naturgefahren www.sta.be.ch/belex/d/ www.are.admin.ch www.bafu.admin.ch www.seco.admin.ch www.f-s-u.ch www.planning.ch www.sia.ch www.vlp-aspan.ch www.svu-asep.ch 1 1' . l • 1 1 ! und Landschaftsarchitektinnen www.bsla.ch Systematische Sammlung des Bundesrechts www.admin.ch/ch/d/sr/70.html#70 [ 721 .1 J Gem,eindebau reg lement Einwohnergemeinde Etzelkofen 2001 • Inhaltsverzeichnis Artikel Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich 1 1 Vorbehalt eidg., kant., komm. Recht 2 1 Verfahren 2 1 Zuständigkeit 2 1 Verhältnis zum Privatrecht 3 1 Besitzstandsgarantie 4 2 8 . ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN Baubewilligungspflicht, Baubeginn 5 2 Voraussetzung der Erteilung 6 2 Hinreichende Erschliessung 7 2 Umgebungsgestaltung 8 3 C. BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Gebäudegestaltung 10 3 Farbgebung 10 3 Bauweise 11 3 Bauabstand von öffentlichen Strassen 12 4 Bauabstand von öffentlichen Gewässern 13 4 Bauabstand gegenüber nachbarl. Grund 14 4 Grosser Grenzabstand 14 5 Kleiner Grenzabstand 14 5 Beschattungstoleranz 14 5 Unbewohnte An- und Nebenbauten 15 5 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand 16 5 Näherbau 17 6 Gebäudeabstand 18 6 Geschosse 19 7 Gebäudehöhe 20 7 Gestaffelte Gebäude 21 8 Dachausbau 22 8 Dachgestaltung 23 8 Dachneigung 24 8 Vordach 24 8 Dachaufbauten 24 8 Sonnenkollektoren 24 9 Energiebeschaffungsanlagen 25 9 D. ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN Bedeutung und Geltung 26 9 Landwirtschaftszone 27 9 Bauen in der Landwirtschaftszone 28 10 Bauzonen: Dorfzone D 29 10 Wohnzone W2 30 10 Wohn- und Gewerbezone WG2 31 11 Industriezone IZ 32 11 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 33 11 Zone mit Planungspflicht 34 11 " Buuchi" 34 12 ,.Buuchi II" 34 12 Baupolizeiliche Masse: Grenzabstand, Gebäudemasse, Geschosszahl 35 12 Schutzzonen, Schutzobjekte, Bedeutung 36 12 Ortsbildschutz 37 13 Archäologische Bodenfunde 39 13 E. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Zuständigkeiten: Gemeinderat 40 13 Bau- und Planungskommission 40 14 Baukontrollen 41 15 F. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Widerhandlungen 42 15 1 nkrafttreten 43 15 Auflagezeugnis, Genehmigung 16 L Abkürzungen Abs. Absatz Art. Artikel BauG Baugesetz BauR Kantonales Baureglement Bauv Kantonaf es Bauverordnung BewD Bewilligungsdekret EGzZGB Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch . eidq. eidgenössisch EnG Energiegesetz ff und folgende GBR Gemeindebaureglement qGA grosser Grenzabstand 1 GH Gebäudehöhe GL Gebäudelänge GZ Geschosszahl· IZ 1n dustriezone kant. kantonal kGA kleiner Grenzabstand komm. kommunal LSV luftschutzverord nung RPG Rau mplanu nQsQesetz SBG Strassenbaugesetz USG 1U mweltschutzgesetz wv Wasserverordnung ZGB Zivilgesetzbuch BAUREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE ETZELKOFEN A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 31
1In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind zweigeschossige Wohnund Gewerbebauten zugelassen. Wohn- und Gewerbezone WG2
2Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 54 LSV). 10 Art. 31
3. Gewerbezone
G 12 / 10 / 8
1In der Gewerbezone dürfen nur Gewerbe- und Bürobauten erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
2Die Gebäudeabstände innerhalb der Gewerbezone richten sich nach den betrieblichen und wehrdienstlichen Erfordernissen. Die übrigen baupolizeilichen Masse sind in Art. 39 BR festgelegt.
3Bei Baugesuchen für Um- und Neubauten in der Gewerbezone prüft die Baubewilligungsbehörde Auflagen zum Schutz der benachbarten Bebauung wie z.B. Baumreihen oder Heckenstreifen innerhalb der Bauparzelle des Baugesuchstellers. Art. 31
Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (EnG) und der Energieverordnung (EnV). Dabei sind insbesondere die Verwendung von erneuerbarer Energie und eine möglichst geringe Umweltbelastung anzustreben. Artikel 31
1Die Zone für öffentliche Nutzungen ist für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Bestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden.
2Die Zone "Schulanlage" umfasst die Primarschule mit der Turnanlage, die Gemeindeverwaltung, die Zivilschutzanlage und die zugehörigen Veloabstell- und Parkplätze.
3Die Zone "Kirche / Friedhof" umfasst Kirche und Pfarrhaus mit dem zugehörigen Umschwung und den Friedhof der Kirchgemeinde.
4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II (Art.43 LSV). Nutzungen Z ö N Baupolizeiliche Masse Art. 31 1. Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte der Siedlung und Landschaft, Baugruppen Art. 32 3. Gefahrengebiete 22 Art. 33 4. Archäologische Bodenfunde V Baumasse Art. 34 1. Masse D ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINDEBEHÖRDEN 23 Art. 35 1. Gemeinderat E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN 24 Art. 36 1. Widerhandlungen Art. 37 2. Inkrafttreten 25 GENEHMIGUNGSVERMERKE ANHANG I Stichwortverzeichnis II Eidgenössische und kantonale Erlasse III Nachbarrechtliche Bestimmungen IV Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten in der Gemeinde Mülchi V Skizzen zu den Zonen mit Planungspflicht A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 31
1Die Klassifizierung der im Bauinventar sowie im Anhang IV und im Schutzplan aufgeführten schützenswerten und erhaltenswerten Objekte der Siedlung sowie der Baugruppen ist grundeigentümerverbindlich. Betreffen Planungen und bauliche Massnahmen schützenswerte Objekte sowie erhaltenswerte Objekte der Siedlung, die in einer Baugruppe des Bauinventars (K-Objekte) liegen, zieht die Baubewilligungsbehörde die zuständigen Fachstellen bei. 1. Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte der Siedlung und Landschaft, Baugruppen
2Die im Schutzplan aufgeführten schützenswerten Objekte der Landschaft sind zusammen mit ihrer Umgebung zu erhalten. Pflegerische Eingriffe (in aussergewöhnlichen Fällen unter Einbezug fachlicher Beratung) sind gestattet. Zur Pflege der schützenswerten Objekte der Landschaft erlässt der Gemeinderat eine Verordnung (Pflegemassnahmen zu schützenswerten Objekten der Landschaft.) 22 Art. 31 4. Zonen mit Planungspflicht
a)allgemeine Bestimmungen
b)ortsbezogene Bestimmungen 1) Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld" III Zonen für öffentliche Nutzungen 21 Art. 32 1. Zonen für öffentliche Nutzungen ZÖN IV Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen, Gefahrengebiete Art. 33 1. Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte der Siedlung, Ortsbildschutzperimeter Art. 34 2. Einzelbäume, Baumgruppen 22 Art. 35 3. Hecken, Feld- und Ufergehölze Art. 36 4 Landschaftsschutzgebiete Art. 37 5. Gefahrengebiete 23 Art. 38 6. Archäologische Bodenfunde 7. Historische Verkehrswege V Baumasse 24 Art. 39 1 . Masse D ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINDEBEHÖRDEN Art. 40 1. Gemeinderat 25 E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 31
1Zonen mit Planungspflicht erfordern eine detaillierte Planung in grösseren Gebieten, welche für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind. (Im Sinne von Art. 93/94 BauG / Zuständigkeit: Gemeinderat). 4. Zonen mit Planungspflicht
2Die Kosten der Erschliessung innerhalb der Zonen mit Planungspflicht tragen die Grundeigentümer. (Verfahren nach Art. 112 BauG)
3Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Ueberbauungsordnung voraus. Die im Folgenden je Zone mit Planungspflicht enthaltenen Bestimmungen sind verbindlich für die Ausarbeitung der Ueberbauungsordnungen.
a)allgemeine Bestimmungen Die Zonen mit Planungspflicht bezwecken
a)die haushälterische Nutzung des Bodens (verdichtete Bauweise),
b)die Integration von Bauten und Aussenräumen in das Orts- und Landschaftsbild,
c)die Errichtung von umweltverträglichen (Materialien, Energie, Erschliessung) und kommunikationsfreundlichen Siedlungsschwerpunkten (Gemeinschaftsanlagen),
d)das Zusammenfassen von Bauten und Anlagen der Erschliessung (Parkierung), der Ver- und Entsorgung.
4Der Gemeinderat zieht bei der Ausarbeitung der Ueberbauungsordnungen die jeweiligen Grundeigentümer bei.
1In der Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld" ist eine Reitsportanlage mit den nötigen Nebenanlagen zugelassen. Die Erschliessung erfolgt ausschliesslich ab der Aefligenstrasse. Massgebend für die Ueberbauung sind die Bestimmungen der Zonen für Sport und Freizeitanlagen des Artikels
78BauG. Die baupolizeilichen Masse richten sich nach den Bestimmungen der Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 31 Zone mit Planungspflicht
b)ortsbezogene Bestimmung 1) Zone mit Planungspflicht ZPP 1 Unterfeld Exemplar zur Genehmigung vom 6. Dezember 2013 Panorama AG für Raumplanung Architektur und Landschaft Münzrain 10, 3005 Bern www.panorama-ag .ch, Fon 031 326 44 44 Kanton Bern W1.l!l.1!\\1!il/"~ NETZWERK FÜR ARCHITEKTUR UND DESIGN-PROZESSE Anderung des Baureglements ZPP 1 Unterfeld im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 1-3 BauV Baureglement bisher
b)ortsbezogene Bestimmungen 1) Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld"
5Die Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld" bezweckt die Realisierung einer Reitsportanlage. Art der Nutzung: In der ZPP ist eine Reitsportanlage mit den nötigen Nebenanlagen zugelassen. Mass der Nutzung: Massgebend für die Überbauung sind die Bestimmungen der Zonen für Sport und Freizeitanlagen des Artikels 78 BauG. Die baupolizeilichen Masse richten sich nach den Bestimmungen der Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 32 BR. Gestaltung: Die Anlage muss ins Landschaftsbild eingepasst und der Aussenraum sorgfältig gestaltet werden. Sie ist möglichst kompakt am Siedlungsrand anzuordnen. Naturgefahren: Im Rahmen der Erarbeitung der Überbauungsordnung ist der Nachweis zu erbringen, dass durch Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Erschliessung: Die Erschliessung erfolgt ausschliesslich ab der Aefligenstrasse. Lä rmem pfindl ichke itsstufe: Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Baureglement neu
b)ortsbezogene Bestimmungen 1) Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld"
5Die Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld" bezweckt die Realisierung einer Reitsportanlage. Art der Nutzung: In der ZPP ist eine Reitsportanlage (Stallungen/Pferdeboxen/Paddocks, Reiterstube, Reithalle, Führanlage, Reitplatz, Springgarten, Futterhalle, Garderoben) mit den nötigen Nebenanlagen (Erschliessung, Parkierung, Technik) zugelassen. Mass der Nutzung: Massgebend für die Überbauung sind die Bestimmungen der Zonen für Sport und Freizeitanlagen des Artikels 78 BauG. Die baupolizeilichen Masse richten sich nach den Bestimmungen der Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 32 BR. Gestaltung: Die Anlage muss ins Landschaftsbild eingepasst und der Aussenraum sorgfältig gestaltet werden. Sie ist möglichst kompakt am Siedlungsrand anzuordnen. Objektschutzmassnahmen Naturgefahren: Im Rahmen der Erarbeitl:lng der Überbal:ll:lngsordnl:lng ist der Naehweis Zl:l erbringen, dass dl:lreh Mass nahmen wr Gefahrcnbehebl:lng siehergestellt ist, dass Mensehen, Tiere l:lnd erhebliehe Saehwerte nieht gefährdet sind. Zum Schutz vor Naturgefahren muss/müssen:
–die Erdgeschosskote der Reithalle 482.8 m.ü.M. betragen (Schutzziel H0100);
–die Erdgeschosskoten der Pferdeboxen und zentralen Räumlichkeiten 483.23 m.ü.M. betragen (Schutzziel H0300);
–Terrainschüttungen in den Bereichen der Zufahrten und Plätze zwischen dem bestehenden Gebäude Nr. 9, Parz. GB 25 und der Reithalle/den Pferdeboxen auf dem funktional minimal Notwendigen gehalten werden. - Erschliessung: Die Erschliessung erfolgt ausschliesslich ab der Aefligenstrasse. Lärmem pfindl ichke itsstufe: Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Genehmigungsvermerke Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer/innen Parz. Nr. Grundeigentümer/in Hansjörg Rufer · ~ ······ 1 0. DEZ. 2013 Beschlossen durch den Gemeinderat am Präsident: Gemeindeschreiberin: Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Schalunen, den ... . ~ .0:. pq,.. ?9.1.~ ... , die Gemeindeschreiberin: Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am: ZPP 1 "UNTERFELD SCHALUNEN" GERINGFÜGIGE ÄNDERUNGEN ART. 31 GBR NACH ART. 122 ABS. 7 BAUV Einwohnergemeinde Fraubrunnen | Kanton Bern Genehmigungsexemplar, 20. Januar 2018 Panorama AG für Raumplanung Architektur und Landschaft | Münzrain 10 | 3005 Bern | Fon 031 326 44 44 | Fax 031 326 43 26 Gibelinstrasse 2 | 4503 Solothurn | Fon 032 625 24 42 | Fax 032 625 24 45 | www.panorama-ag.ch Baureglement bestehend
b)ortsbezogene Bestimmungen 1) Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld“
5Die Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld“ bezweckt die Realisierung einer Reitsportanlage.
Art der Nutzung: In der ZPP ist eine Reitsportanlage (Stallungen/Pferdeboxen/Paddocks, Reiterstube, Reithalle, Führanlage, Reitplatz, Springgarten, Futterhalle, Garderoben) mit den nötigen Nebenanlagen (Erschliessung, Parkierung, Technik) zugelassen. Mass der Nutzung: Massgebend für die Überbauung sind die Bestimmungen der Zonen für Sport und Freizeitanlagen des Artikels 78 BauG. Die baupolizeilichen Masse richten sich nach den Bestimmungen der Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 32 BR. Gestaltung: Die Anlage muss ins Landschaftsbild eingepasst und der Aussenraum sorgfältig gestaltet werden. Sie ist möglichst kompakt am Siedlungsrand anzuordnen. Objektschutzmassnahmen Naturgefahren: Zum Schutz vor Naturgefahren muss/müssen:
–die Erdgeschosskote der Reithalle 482.8 m.ü.M. betragen (Schutzziel HQ100);
–die Erdgeschosskoten der Pferdeboxen und zentralen Räumlichkeiten 483.23 m.ü.M. betragen (Schutzziel HQ300);
–Terrainschüttungen in den Bereichen der Zufahrten und Plätze zwischen dem bestehenden Gebäude Nr. 9, Parz. GB 25 und der Reithalle/den Pferdeboxen auf dem funktional minimal Notwendigen gehalten werden.
Erschliessung: Die Erschliessung erfolgt ausschliesslich ab der Aefligenstrasse. Lärmempfindlichkeitsstufe: Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Baureglement neu Änderungen in rot
b)ortsbezogene Bestimmungen 1) Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld“
5Die Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Unterfeld“ bezweckt die Realisierung einer Reitsportanlage.
Art der Nutzung: In der ZPP ist eine Reitsportanlage (Stallungen/Pferdeboxen/Paddocks, Reiterstube, Reithalle, Führanlage, Reitplatz, Springgarten, Futterhalle, Garderoben) mit den nötigen Nebenanlagen (Erschliessung, Parkierung, Technik) zugelassen. Mass der Nutzung: Massgebend für die Überbauung sind die Bestimmungen der Zonen für Sport und Freizeitanlagen des Artikels 78 BauG. Die baupolizeilichen Masse richten sich nach den Bestimmungen der Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 32 BR. Als massgebendes Terrain gilt 483.25 m ü.M. Gestaltung: Die Anlage muss ins Landschaftsbild eingepasst und der Aussenraum sorgfältig gestaltet werden. Sie ist möglichst kompakt am Siedlungsrand anzuordnen. Objektschutzmassnahmen Naturgefahren: Zum Schutz vor Naturgefahren muss/müssen:
–die Erdgeschosskote der Reithalle mindestens 482.8 und darf maximal 483.25 m ü.M. betragen (Schutzziel HQ100);
–die Erdgeschosskoten der Pferdeboxen und zentralen Räumlichkeiten 483.23 483.25 m.ü.M. betragen (Schutzziel HQ300);
–Terrainschüttungen in den Bereichen der Zufahrten und Plätze zwischen dem bestehenden Gebäude Nr. 9, Parz. GB 25 und der Reithalle/den Pferdeboxen auf dem funktional minimal Notwendigen gehalten werden.
Erschliessung: Die Erschliessung erfolgt ausschliesslich ab der Aefligenstrasse. Lärmempfindlichkeitsstufe: Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. GENEHMIGUNGSVERMERKE Vorprüfung vom
10. März 2017 Publikation Anzeiger vom 03. November 2017 Publikation Amtsblatt vom 08. November 2017
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
Öffentliche Auflage vom 03. November 2017 resp. 08. November 2017 bis 04. Dezember 2017 resp. 08. Dezember 2017 Einspracheverhandlungen: 0 Erledigte Einsprachen: 0 Unerledigte Einsprachen: 0 Rechtsverwahrungen: 0 Beschlossen durch den Gemeinderat am 13. Dezember 2017 Namens der Ei ohnergemeinde: Der Präsiden Der emeindeschreiber — Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Fraubrunnen, den 2 0. bam Der m 119 eschreiber Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR am 16. Mai 2010 EINWOHNERGEMEINDE ZAUGGENRIED BAUREGLEMENT REVISION 2010 / 2011 GENEHMIGUNGSEXEMPLAR 30. AUGUST 2012 2 INHALTSVERZEICHNIS
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A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 31
2. Gefahrengebiete
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.
2Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe wird empfohlen eine Voranfrage einzureichen. Die Baubewilligungsbehörde muss in diesen Gebieten zur Beurteilung der Baugesuche die kantonalen Fachstellen beiziehen.
3Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung („gelbes Gefahrengebiet“) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 25
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.