Art. 29 · Widerhandlungen
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 36 · Original-PDF
Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des BauG geahndet. Art. 29
1Die Dorfzone D ist eine gemischte Zone für LandwirtschaftsGewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und für Wohnbauten. Sie umfasst das alte Dorf, das in seiner Art grundsätzlich erhalten werden soff. Bei Bauvorhaben ist der Beizug einer neutralen Fachinstanz empfehlenswert. Bauzonen: Oorlzone D
2Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe rrr (Art. 43 LSV).
3Die Nutzungsänderung ist gestattet, wenn dabei weder die Form noch die Gestaltung des Gebäudes nachteilig verändert wird.
4Fassaden (inkl. Haussockel) sind, ausser bei Rieg- und alten Steinbauten, in holz- oder erdfarbenen Tönen zu haften. Die Verrandung von Rieg mit Eternit ist nicht gestattet. Silobauten sind unauffällig zu plazieren und einzufärben. Es gilt Art. 28. Abs. 3 GBR.
5In der Dorfzone kann unter Vorbehalt der privatrechtlichen Abstandsvorschriften und Vereinbarungen von den reglementarischen Grenz- und Gebäudeabständen abgewichen werden, wenn es die Erhaltung des Dorfbildes erfordert. Art. 29
1. Wohnzonen
W2, W3 Die Wohnzonen W2, W3 sind für das ruhige Wohnen bestimmt. Ausser Wohnbauten und den erforderlichen öffentlichen Einrichtungen sind hier nur die für den täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner notwendigen Ladengeschäfte sowie baulich und betrieblich nicht störende Kleingewerbe (Coiffeur, Atelier, Praxis etc.) gestattet. Art. 29 Dachgestaltung
1Die Dachneigung darf betragen:
–35° – 45° in der Kern-, der Landwirtschafts- und der Erhaltungszone;
–25° – 45° in den übrigen Bauzonen, wobei die First höchstens um 3 m über die max. Gebäudehöhe ragen darf.
2Für Mansarddächer sind andere Neigungswinkel zulässig. Pultdächer müssen eine Neigung von 15° – 20° aufweisen.
3Das Dach muss an allen Fassaden die Fassadenflucht um mindesten 1 m überschreiten (Vordach); ausgenommen davon sind Pult- und Mansarddächer.
4Dachaufbauten wie Lukarnen und Gauben sowie hochrechteckige Dachflächenfenster von maximal 1 m2 Fläche sind gestattet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 49 BauR. Die Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen und haben von den seitlichen Fassaden einen Abstand von min. 1.0 m aufzuweisen.
5Zwischen der obersten Abdeckung von Dachaufbauten und der First des Hauptdaches muss ein vertikaler Abstand von 50 cm eingehalten werden. Einwohnergemeinde Grafenried Seite 13 Baureglement Gesundheit und Energie Artikel 29
1Die Einfamilienhauszone E 2 ist für bis zu zwei zusammengebaute ein- oder zweigeschossige Einfamilienhäuser bestimmt.
2Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II (Art.43 LSV). Kleine gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne von Artikel 90 Bauverordnung sind zugelassen. Gewerbezone G Art. 29 2. Detaiferschliessung, Ueberbauungsordnungspflicht
1Insbesondere die DetaHerschliessung in grösseren Bauzonen wird mittels Ueberbauungsordnungen geregelt (Art. 88 ff BauG).
2Eine Ueberbauungsordnung ist nicht erforderlich, wenn die Detailerschliessung altrechtlich oder tatsächlich gesichert ist und im Wesentlichen nicht mehr als noch die Hausanschlüsse erstellt werden müssen. III Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 29 2. Dorfzone 02 / Dorfkernzone DK2
1Die Dorfzone 02 und die Dorfkernzone DK2 umfassen Gebiete in denen vielfältigste Nutzungen erlaubt sind. Zugelassen sind Laden-, Büro-, Gewerbe- und Wohnbauten sowie öffentliche Nutzungen. Bauten, die gestalterisch oder nutzungsmässig den Charakter der Dorfzone 02 sowie der Dorfkernzone DK2 beeinträchtigen, sind untersagt. Strasse
2In der Dorfkernzone DK2 sind Hauptbauten jedenfalls 2- geschossig zu bauen. Diese sind möglichst strassenbezogen zu erstellen. Das Vorland ist bei Neubauten möglichst von Autoabstellplätzen freizuhalten. Dieses ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht. Hauptbau
3Neubauten in der Dorfkernzone DK2 haben insbesondere auf die benachbarten schützenswerten und erhaltenswerten Objekte Rücksicht zu nehmen. Neu-, An-, Klein- und Umbauten haben die Merkmale der traditionellen Bauweise zu berücksichtigen. 20 Art. 29
3. Detailerschliessung,
Ueberbauungs-
ordnungspflicht
1Insbesondere die Detailerschliessung in grösseren Bauzonen wird mittels Ueberbauungsordnungen geregelt (Art. 88 ff BauG).
2Eine Ueberbauungsordnung ist nicht erforderlich, wenn die Detailerschliessung altrechtlich oder tatsächlich gesichert ist und im wesentlichen nicht mehr als noch die Hausanschlüsse erstellt werden müssen.
III Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen, Gefahrengebiete
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.