← BZO Fraubrunnen · Inhaltsverzeichnis

Art. 24 · Art. 24, Abs. 2

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 1 · Original-PDF

Art. 24, Abs. 4

24. Januar 2013
Mülchi
15. März 2018             ZSF N° 1 HORNUSSER
16. Dezember 2013  Schalunen
16. Dezember 2013 ZPP 1 Unterfeld, Artikel 31
16. Mai 2018              ZPP 1 Unterfeld Schalunen, Artikel 31
07. März 2013

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.

Zauggenried Einwohnergemeinde Büren zum Hof Kanton Bern BAU REGLEMENT Genehmigungsexemplar vom 25. Juni 2012 Panorama AG für Raumplanung Architektur Landschaft Münzrain 10 3005 Bern 1 1 i 1 . 1 .1 [ 9 9 11 11 11 13 13 15 15 17 17 19 21 21 21 21 INHALTSVERZEICHNIS Zum Einstieg A Nutzungszonen Wohn-, Misch-, Kern- und Landwirtschaftszone Art. 24

1Die Dachneigung darf 35 bis 50 Grad betragen. Dachneigung

2Das Dach muss an allen Fassaden die Fassadenflucht um mindestens 1 m überschreiten (Vordach}, ausgenommen bei unbewohnten An- und Nebenbauten sowie bei Flachdächern (Skizze im Anhang 1). Vordach

3Dachflächenfenster, Lukarnen, Schleppgauben und dergleichen sind gestattet, vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 36 und 37 GBR. Die Länge der Dachaufbauten darf zusammen nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen. Dachaufbauten Die Baupolizeibehörde kann die Auflösung von Dachaufbauten in Einzellukarnen verlangen. Dachaufbauten sind mit dem gleichen Material wie das Hauptdach zu decken. Die Symmetrie der Dachflächen darf bis 1 m von der Firstlinie weg nicht verändert werden.

4Für An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 15 des GBR und für unbewohnte landwirtschaftliche Gebäude kann die Baupolizeibehörde neben den zugelassenen Dachformen und Dachmaterialien auch andere gestatten, sofern sie sich unauffällig ins Gebäude oder die Gebäudegruppe einordnen.

5Sonnenkollektoren sind als zusätzliche Dachaufbauten zugelassen (Art. 6 BewD). Scnnenkollektoren 8 Art. 24 Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund (Winkelbau) Beispiel

–- - -- Parzollengrenze -· --- Mittlere Abstandsgrenze der besonnten Längsseite Bemerkungen Die Abstandslinie verläuft. parallel zu der massgebenden Parzellengrenze. Die Fläche A und B müssen gleich gross sein. D~r grosse Grenzabstand wlrd von der mltllernn Abstandslinfe aus gemessen (rectitvvinklig zur Fassade) und aus der Gesamttänge des Gebäudes errechnet. Der Gebäudeteil A könnte an sfch noch n~he.r an die Gruncls.Ulcksgrenze herangerückt werden, näml1ct1 bis zum kleinen Grenzabstand, doch müs5te in diesem FalJ zur Kompensatron dle Längsfassade des Gebäudetells B weiter van der Grenze zurückgenommen werden. 1/8 Art. 18, Abs. 1 , 2 Gebäudeabstand Art. 24

Gebäude mit

Dachraum

a)Dachausbau

1Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen ist in allen Zonen im Dachraum auf maximal 2 Geschossen zulässig.

2Die feuerpolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff der BauV) sind einzuhalten. Art. 24

1Der Abstand zwischen zwei Gebäuden muss wenigstens der Summe der zwei dazwischen liegenden Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Art. 75 BauG und Art. 23 BauR.

2Für unbewohnte An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 21 BauR kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

3Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement geltenden Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen gemäss Artikel 22 BauV unterschritten würden.

Geschosse, Gebäudehöhe, Firsthöhe Artikel 24

1Die Dachneigung darf betragen

a.in der Dorfzone und der Zone E2: 35° - 50° (70 % - 120 %)

b.in der Gewerbezone und der Z ö N: 20° - 45° (36 % - 100 %).

2Auf landwirtschaftlichen und gewerblichen Nebenbauten sind auch Pultdächer mit einer Neigung von 10° - 45° zugelassen. Anbauten, deren Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt, können mit Flachdächern versehen werden. Bei Nebengebäuden, deren Grundfläche 20 m2 nicht übersteigt, können auch andere Dachformen zugelassen werden. Bei schützens- und erhaltens-werten Gebäuden im Ortsbildschutzperimeter muss die Kantonale Denkmalpflege beigezogen werden. Auf zwei Seiten offene Autounterstände können mit einem Pult- oder Flachdach versehen werden. Für freistehende Garagen sind Flachdächer nicht gestattet.

3In der Dorfzone und der Zone E 2 muss das Dach an allen Fassaden die Fassadenflucht um mindestens 1.00 m überschreiten (Vordach), bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden und Nebenbauten nach Artikel 15 traufseitig 0.50 m. (Skizzen im Anhang 1) Vordach 9 Dachaufbauten

4Dachaufbauten dienen der Belichtung, d.h. Kreuzfirste oder Quergiebel sind keine Dachaufbauten. Dachaufbauten müssen ins Gesamtbild passen. Lukarnen, Gauben und hochrechteckige Dachflächenfenster sind gestattet, vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 33 Baureglement. Die Dachaufbauten dürfen zusammen nicht mehr als ein Drittel der nicht mit Quergiebeln oder Kreuzfirsten versehenen Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen. Dachflächenfenster dürfen höchstens 1,5 m2 Lichtmass aufweisen. Die Baukommission kann die Auflösung von Dachaufbauten in Einzellukarnen verlangen. Dachaufbauten sind möglichst mit dem gleichen Material wie das Hauptdach zu decken. Die Symmetrie der Dachflächen darf bis 2.00 m von der Firstlinie weg durch den Einbau von Schleppgauben und anderen Aufbauten nicht verändert werden. (Skizzen im Anhang I) 10 D. ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN Artikel 24 Absatz 2 Auf landwirtschaftlichen und gewerblichen Nebenbauten sind auch Pultdächer mit einer Neigung von 10° - 45° zugelassen. Anbauten, deren Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt, können mit Flachdächern versehen werden. Bei Nebengebäuden, deren Grundfläche 20 m2 nicht übersteigt können auch andere Dachformen zugelassen werden. Bei schützens- und erhaltenswerten Gebäuden im Ortsbildschutzperimeter muss die Kantonale Denkmalpflege bei gezogen werden. Auf zwei Seiten offene Autounterstände können mit einem Pult- oder Flachdach versehen werden. Für freistehende Garagen sind Flachdächer nicht gestattet. Beschlossen durch den Gemeinderat am 12. März 2009 Limpach, 14. Mai 2009 GEMEINDERAT LIMPACH Der Präsident: (.-~ Die Sekretärin: ? -~ Auflagezeugnis Die unterzeichnete Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass die geringfügige Änderung des Baureglementes vom 27. März 2009 bis zum 27. April 2009 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Limpach öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Limpach, 14. Mai 2009 GENEHMIGT durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am: Die Gemeindeschreiberin: 2 9. MAI 2009 E. Kummer EINWOHNERGEMEINDE LIMPACH PROTOKOLLAUSZUG Sitzung des Gemeinderates vom Donnerstag, den 12. März 2009 4/221 Geringfügige Abänderung Baureglement hr/ek Die Baukommission beantragt dem Gemeinderat die Änderung von Art. 24, Abs. 2 unseres Baureglements. Die Vorprüfung beim AGR hat bereits stattgefunden. Gemäss Herr Federli kann die geplante Abänderung des Baureglements vom Gemeinderat als geringfügige Abänderung beschlossen werden. Die Änderung muss in Anwendung von Art. 122, Abs. 6 der kantonalen Bauverordnung öffentlich aufgelegt werden. Der Gemeinderat genehmigt einstimmig die von der Baukommission beantragte Änderung. Sofern keine Einsprachen eingehen, gilt die Änderung als beschlossen. Verfügung Amt für Gemeinden und Raumordnung Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Bahnhofstrasse 88 Postfach 1419 3401 Burgdorf Telefon 034 420 50 53 Telefax 034 420 50 51 emo.agr@jgk.be.ch www.be.ch/agr 16.Juni2003 U/Zeichen: LÜA G/Nr: 140 03 193 Einwohnergemeinde Limpach Änderung von Art. 24 Abs. 2 des Baureglements Genehmigung gemäss Art. 61 Baugesetz (BauG) ~ ~ Die von der Gemeindeversammlung von Limpach am 23. Mai 2003 beschlossene Änderung des Baureglements wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt. 1. Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass innert der Auflagefrist vom 23. April 2003 bis zum 23. Mai 2003 keine Einsprachen erhoben worden sind. 2. Die Gemeinde Limpach wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden . 5. 6. Diese Verfügung ist zu eröffnen:

–der Gemeinde Limpach unter Beilage zweier Exemplare der genehmigten Änderung des Baureglements

–dem Regierungsstatthalter von Fraubrunnen unter Beilage eines Exemplars der genehmigten Änderung des Baureglements

–der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11 , 3011 Bern unter Beilage eines Exemplars der genehmigten Änderung des Baureglements. 03061101 .DOC 2 Je zwei Exemplare dieser Verfügung und der genehmigten Änderung des Baureglements sind für das Amtsarchiv bestimmt. Amt für Gemeinden und Raumordnung Kreis Emmental-Ot>eraargau ! /f t;:;ct ,._ Hr lüsch/e/ Kreisvorsteher - Stv \...__ - . Amt für Gemeinden und Raumordnung Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Bahnhofstrasse 88 3400 Burgdorf Telefon 034 420 50 50 Telefax 034 420 50 51 Mail: emo.agr@jgk.be.ch Horne Page: www.be.ch U/ Zeichen : WEM Email: monika.wenger@jgk.be.ch Sehr geehrte Damen und Herren Den Empfang dieser Sendung bescheinigt: Ort und Dt 1 l:\emo\ablagelw7m1div. briefvorlagen\bestäligungsschreiben an gde.doc Office des affaires communales et de l'organisation du territoire

G E M E I N _Q E L I M P A C H
~Jr.
1 8. JUt~I 7003

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.

. 1..;_-)22;( j 1 B Gemeindeverwaltung Gemeinderat 3317 Limpach 16. Juni2003 Freundliche Grüsse Amt für Gemeinden und Raumordnung Kreis Emmental-Oberaargau M. Wenger, Sekretärin i ndesch rei berei

3„ 7 Limpach l 1,-.__ … ---" ~ Stempel und Unterschrift Direction de la justice des affaires communales et des affaires ecclesiastiques du canton de Berne Einwohnergemeinde Limpach Änderung von Art. 24 Abs. 2 des Baureglements Mit diesem Schreiben erhalten Sie mit Verfügung vom 16. Juni 2003 genehmigte und oben erwähnte Geschäft zu Ihren Akten. Wir bitten Sie, uns den Empfang dieser Sendung auf dem Doppel dieses Briefes zu bestätigen und uns zukommen zu lassen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Geringfügige Abänderung Baureglement Art. 24

b)Dachgestaltung Art. 25 2. Dachaufbauten C ZONENVORSCHRIFTEN

1Allgemeines Art. 26 1. Nutzung der Bauzonen Art. 27 2. Landwirtschaftszone LWZ II Bauzonen 3. Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen 4. Antennen Art. 28 1. Dorfzone D2 Art. 29 2. Detailerschliessung, Ueberbauungsordnungspflicht III Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 30 1, Zonen für öffentliche Nutzungen ZÖN IV Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen, Gefahrengebiete Art. 24

1Als Dachformen für Hauptbauten sind Satteldächer (eventuell mit Gehrschild, Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Walm- und Zeltdächer erlaubt. Auf landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden sind auch Pultdächer erlaubt.

b)Dachgestaltung

2Bei Bei An- und Nebenbauten (Art. 15 BR) sind Pultdächer und Flachdächer ausserhalb der Baugruppen des kant. Denkmalpflegeinventars erlaubt. In der Dorfzone darf bei zweigeschossigen Hauptbauten ein Anteil von maximal ½ der gesamten Grundfläche des Hauptbaus als eingeschossiger Bauteil mit einem Flachdach überdeckt werden. Satteldach Walmdach ee Krüppelwalmdach Zeltdach Pultdach rr==l C::;;JJ K5" ~ fR'A ~

3Die Dachneigung neuer Hauptdachflächen darf 21° (alte Teilung) nicht unterschreiten und 34° (alte Teilung) nicht überschreiten und soll allseitig gleich sein. Pultdächer haben eine Neigung von 11 - 24° (alte Teilung) aufzuweisen. Integriert in landwirtschaftliche Hausgruppen darf die Dachneigung für Haupt- sowie An- und Nebenbauten max. 45° betragen.

4Die Dachvorsprünge der Schrägdächer sollen den Haustypen entsprechen und den umgebenden Gebäuden angepasst sein, bei Hauptbauten sollen die Dachvorsprünge mindestens aber 1 m betragen.

5Zur Dacheindeckung sind bei Hauptbauten und An- und Nebenbauten rotbraune bis dunkelbraune Tonziegel sowie flacher brauner bis dunkelbrauner Faserzementschiefer zu veiwenden. Bei An- und Nebenbauten sowie bei reinen Gewerbebauten ist die Verwendung von gewellten Faserzementplatten möglich. Zugelassen sind überdies alle Dacheindeckungsmaterialien, welche in der Farbe den erwähnten Materialien entsprechen. 17 Art. 24

b)Dachgestaltung Art. 25 2. Dachaufbauten C ZONENVORSCHRIFTEN

1Allgemeines Art. 26 1. Nutzung der Bauzonen Art. 27 2. Landwirtschaftszone II Bauzonen 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 3. Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen 4. Antennen Art. 28 1. Wohnzone W2-5,5 / W2-7 Art. 29 2. Dorfzone 02 / Dorfkernzone DK2 Art. 30 3. Detailerschliessung, Ueberbauungsordnungspflicht Art. 24

b)Dachgestaltung

1Als Dachformen für Hauptbauten sind Satteldächer (Krüppelwalmdach, Dächer mit Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Walm- und Zeltdächer erlaubt. Ausserhalb der Dorfkernzone sind auf Hauptbauten auch Pultdächer möglich. In der Wohnzone sind zudem Flachdächer zugelassen. Bei Schrägdächern muss die Firstrichtung parallel zur längeren Seite des Gebäudes liegen.

2Bei An- und Kleinbauten (Art. 15 BR) sind Pult- und Flachdächer erlaubt. In der Dorfzone darf bei zweigeschossigen Hauptbauten ein Anteil von maximal ½ der gesamten Grundfläche des Hauptbaus als eingeschossiger Bauteil mit einem Flachdach überdeckt werden. Satteldach Walmdach Krüppelwalmdach Zeltdach Pultdach rz:9 '· 1 .-·-- -... ... -· D

3Die Dachneigung neuer Hauptdachflächen darf 20° (alte Teilung) nicht unterschreiten und 34° (alte Teilung) nicht überschreiten und soll allseitig gleich sein. Bei An- und Nebenbauten ist eine minimale Dachneigung von 10° bei allen Dachformen zugelassen. Pultdächer haben eine Neigung von 10° bis 20° aufzuweisen. Integriert in landwirtschaftliche Hausgruppen darf die Dachneigung für Haupt- sowie An- und Kleinbauten max. 45° betragen.

4Die Dachvorsprünge der Schrägdächer sollen den Haustypen entsprechen und den umgebenden Gebäuden angepasst sein, bei Hauptbauten mindestens aber 70 cm auskragen.

5Zur Dacheindeckung sind bei Hauptbauten rotbraune bis dunkelbraune Tonziegel zu verwenden. Ausserhalb der Dorfkernzone sind auch Dächer mit flachem grauem Faserzementschiefer und begrünte Dächer erlaubt. Bei An- und Kleinbauten sowie bei reinen Gewerbebauten ist die Verwendung von gewellten Faserzementplatten möglich. Zugelassen sind überdies alle Dacheindeckungsmaterialien, welche in der Farbe den erwähnten Materialien entsprechen. 16 Art. 24

2. Dachaufbauten

1Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben, Dachflächenfenster, Firstreiter und Glasziegeleinsätze, Quergiebel, Kreuzfirst) sowie überdeckte Dacheinschnitte haben eine ruhige Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten.

2Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen. (Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirst sind von dieser Regelung ausgenommen). Im zweiten Dachgeschoss sind nur Dachflächenfenster und Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter zugelassen. (Vgl. dazu Art. 221 BR).

3Dachaufbauten (Firstreiter sind von dieser Regelung ausgenommen) dürfen zusammen nicht mehr als ⅔ der Fassadenlänge des obersten Geschosses (bei Baugruppen des Bauinventars max. ⅓) aufweisen und haben mindestens einen Abstand von 70 cm zu First, Ort und Traufe aufzuweisen. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen max. ⅓ der Fassadenlänge beanspruchen.

Bei Glasflächen von Wintergärten und dgl. entfällt der Minimalabstand zu Ort und Traufe. Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach.

4Die Gestaltung und das Nutzungsmass der Dachaufbauten haben sich den übergeordneten ästhetischen Anforderungen (Art. 8 BR) unterzuordnen.

Dacheinschnitt

mit Überdeckung Schleppgaube

nur ausserhalb von

Baugruppen möglich

Kreuzfirst Quergiebel Lukarne Lukarne 21

5Für Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze und dgl. gilt eine Maximalgrösse von 1,25 m2 (im Glaslicht) pro Fläche. Die Dachflächenfenster haben eine hocheckige Form aufzuweisen.

6Die Bewilligung von Dachflächenfenstern und dgl. richtet sich nach Art. 64 BauV und Art. 5 des Bewilligungsdekretes.

3. Sonnenkollektoren /

Photovoltaik-

anlagen

7Sonnenkollektoren dürfen auf der gesamten Dachfläche eingebaut werden, sofern die Bestimmungen von Artikel 8 BR eingehalten werden können. Die Bewilligung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen richtet sich nach Art. 6 des Bewilligungsdekretes. Auf schützenswerten und erhaltenswerten Objekten des kantonalen Inventars (K-Objekte) ist der Einbau von Sonnenkollektoren (mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege) möglich. Zur Beurteilung werden die "Gestaltungshinweise für Kollektoren" (Publikation auf der Gemeindeverwaltung erhältlich) beigezogen.

4. Antennen

8Für Antennenanlagen gelten die Bestimmungen von Art. 9 BauG, Art. 17 BauV und Art. 4 BewD. 22

C ZONENVORSCHRIFTEN

I Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.