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Art. 2 · Mass der Nutzung

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 10 · Original-PDF

1Für die Nutzungszonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone Abk. GZ kGA gGA GH GL inm inm in m in m

–In den Kernzonen können bei Ersatzbauten, welche anstelle von bestehenden Gebäuden errichtet werden (bei gleichbleibender Geschosszahl, Gebäud~höhe und Dachgestaltung) die bestehenden Grenz- und Gebäudeabstände übernommen werden.

2Der Einbau von geschlossenen Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist in bestehenden Bauten zulässig.

3Der Zusammenbau von Gebäuden ist mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. 9 10 ' i 1 11 Weitere Nutzungszonen Art. 2

1Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes (RPG), des Umweltschutzgesetzes (USG), des Baugesetzes (BauG) und seiner Ausführungserlasse bleiben vorbehalten. Vorbehalt eidg„ kant„ komm., Recht

2Der Erlass von Gemeindebauvorschriften richtet sich nach den Vorschriften des BauG (Art. 59 bis 63 und 66), der Bau V (Art. 109 ff) des Gemeindegesetzes vom 19. März 1998 und der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998. Verfahren

3Die Zuständigkeit der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Organisationsreglement und Kapitel E des GBR. Zuständigkeit Art. 2 BauG entsprechen. Voraussetzung der Erteilung

2Insbesondere müssen sie: a Die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde einhalten. b Den Anforderungen der Energie- (EnG, EnV) und Umweltschutzgesetzgebung (USG und WV) entsprechen. c Den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen (Art. 9 ff BauG, Art. 12 ff BauV). d Über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder (Art. 16 ff BauG, Art. 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. 15 BauG, Art. 42 BauV) verfügen. e Die Vorschriften über die Vorkehrungen zu Gunsten der Behinderten (Art. 22 BauG, Art. 85 ff BauV) einhalten.

3Für die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ist das kantonale Recht massgebend (Art. 26 ff BauG, Art. 81 ff BauG, Art.

24RPG, Art. 66 SBG, usw). Art. 2

2. Vorbehalt anderer

Vorschriften

a)eidg./kant.

Erlasse

1Bei der Erstellung, der Aenderung und beim Abbruch von Bauten und Anlagen müssen ausser den im Baureglement genannten Vorschriften auch die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. Die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse sind im Anhang II zusammengestellt.

2Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und Pflanzvorschriften, insbesondere Artikel 667 bis 712 Zivilgesetzbuch (ZGB) und Artikel 79 bis 79 i Einführungsgesetz zum ZGB zu beachten (Anhang III). 6

Zierbäume hochstämmig Ziersträucher (einzeln gepflanzt) Obstbäume

hochstämmig niederstämmig

Kastanien Pappeln Nussbäume Birken Buchen Nadelbäume Linden etc.

3Mit der Bepflanzung dürfen die Sichtbereiche bei Ausfahrten nicht eingeschränkt werden. Längs öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen von Art. 80 SG, Art. 55 SV sowie Art. 83 SG zu beachten. Art. 2 BauG entsprechen.

2Insbesondere müssen sie

a)die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung und Gemeinde einhalten;

b)den Anforderungen der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung entsprechen; c) den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen;

d)über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen verfügen;

e)die Vorschriften über die Vorkehren zugunsten von Behinderten einhalten. Artikel 2

1Die einschlägigen Bestimmungen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse bleiben vorbehalten. (Übersicht im Anhang II)

2Der Erlass von Gemeindebauvorschriften richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzes (Art.58 bis 63 und 66), der Bauverordnung (Art.109 ff) und dem Gemeindegesetz vom 20. Mai 1977 und der Gemeindeverordnung vom 30. November 1977.

3Die Zuständigkeit der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Organisationsreglement und Kapitel E Baureglement. Rechtsvorbehalt Verfahren Zuständigkeit Art. 2 2. Vorbehalt anderer Vorschriften

a)eidg./kant.

1Bei der Erstellung, der Aenderung und beim Abbruch von Bauten und Anlagen müssen ausser den im Baureglement genannten Vorschriften auch die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. Erlasse (Die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse sind im Anhang II zusammengestellt.)

2Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und Pflanzvorschriften, insbesondere Artikel 667 bis 712 Zivilgesetzbuch (ZGB) und Artikel 79 bis 79 i Einführungsgesetz zum ZGB zu beachten.(Anhang III) Obstbäume Zierbäume hochstämmig Ziersträucher (einzeln gepflanzt) Granze Grenm 1 1 Kastanien Nussbäume Birken Buchen Nadelbäume linden etc. ~ nledenitammlg hachstamm~ 2

3Mit der Bepflanzung dürfen die Sichtbereiche bei Ausfahrten nicht eingeschränkt werden. Längs öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen von Art. 80 SG, Art. 57 SV sowie Art. 83 SG zu beachten. Art. 2

1Bei der Erstellung, der Aenderung und beim Abbruch von Bauten und Anlagen müssen ausser den im Baureglement genannten Vorschriften auch die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. (Die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse sind im Anhang II zusammengestellt.) 2. Vorbehalt anderer Vorschriften

a)eidg.lkant. Erlasse

2Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und Pflanzvorschriften, insbesondere Artikel 667 bis 712 Zivilgesetzbuch (ZGB) und Artikel 79 bis 79 i Einführungsgesetz zum ZGB zu beachten.(Anhang III) Zierbäume hochstämmig Ziersträucher (einzeln gepflanzt) Obstbäume Granza 1 Kastanien Nussbäume Birken Buchen Nadelbäume Linden etc. ¼ nlederstämmlg 2

3Mit der Bepflanzung dürfen die Sichtbereiche bei Ausfahrten nicht eingeschränkt werden. Längs öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen von Art. 80 SG, Art. 57 SV sowie Art. 83 SG zu beachten. Art. 2

2. Vorbehalt anderer

Vorschriften

a)eidg./kant.

Erlasse

1Bei der Erstellung, der Aenderung und beim Abbruch von Bauten und Anlagen müssen ausser den im Baureglement genannten Vorschriften auch die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. (Die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse sind im Anhang II zusammengestellt.)

2Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und Pflanzvorschriften, insbesondere Artikel 667 bis 712 Zivilgesetzbuch (ZGB) und Artikel 79 bis 79 i Einführungsgesetz zum ZGB zu beachten.(Anhang III)

Zierbäume hochstämmig Ziersträucher (einzeln gepflanzt) Obstbäume Kastanien Nussbäume Birken Buchen Nadelbäume Linden etc. 6

3Mit der Bepflanzung dürfen die Sichtbereiche bei Ausfahrten nicht eingeschränkt werden. Längs öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen von Art. 80 SG, Art. 57 SV sowie Art. 83 SG zu beachten.

ZoneAbkürz.NutzungsartES
WohnzonewWohnen, stilles Gewerbe.II
MischzonenMWohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastge- werbe, Verkauf.III
KernzonenKLandwirtschaftsbetriebe, Dienstleistungs- und Gewebe- betriebe, Läden und Wohnen.III
Landwirtschafts- zoneLWZLandwirtschaft, Gartenbau.III

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ZoneAbk.GZ kGAgGAGHGL
inminmin min m
WohnzoneW225.012.07.024.Ö
MfschzonenM225.012.07.024.0
Kernzonen"K225.012.Ö7030.0
LandwirtschaftszonenLWZ25.012.07.0.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.