Art. 19 · Grenzabstände gegenüber nachbarlichem Grund
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 26 · Original-PDF
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 Baureglement festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren.
2Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) sind die für die Zone des Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände (Art. 2 BauG) einzuhalten.
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Hauptfassade; er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Als Hauptfassade gilt die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche für Wohn- und Arbeitsräume. Kann die Hauptfassade nicht eindeutig bestimmt werden, so legt die Baupolizeibehörde die Anordnung der Grenzabstände fest.
4Für alle Gebäudeseiten, ausgenommen die besonnte Hauptfassade, gilt der kleine Grenzabstand, er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Er bezeichnet die kürzeste zulässige horizontale Entfernung der Fassade (Umfassungsmauer) von der Grundstückgrenze. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten. Art. 19
1Als Geschoss zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Das Kellergeschoss zählt als Geschoss wenn: Geschosse 6 a Die Grundfläche der im Kellergeschoss untergebrachten Wohnoder gewerblich genutzten Arbeitsräume (die Wandquerschnitte nicht eingerechnet) mehr als 50%> der Bruttofläche eines Normalgeschosses ausmacht. b Es in ebenem Gelände mehr als 0.8m oder in geneigtem Gelände (ab 10%, Neigung) mehr als 1,2m über das fertige Terrain herausragt, gemessen bis oberkant Erdgeschossboden. Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne Garageeinfahrten werden nicht angerechnet.
2Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff BauV) vorbehalten.
3Das Dachgeschoss zählt als Geschoss, wenn die Kniewandhöhe in der Fassadenflucht ab oberkant Dachgeschossboden bis oberkant Dachsparren mehr als 1.2m beträgt. Art. 19 1. Messweise
1Die Gebäudelänge der Gebäude und Gebäudegruppen (Art. 17 BR) ist auf die in Art. 39 BR festgehaltenen Masse beschränkt.
2Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. 18
V Geschosse, Gebäudehöhe Art. 19
1Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN) sowie Zonen für Sportund Freizeitanlagen (ZSF) sind die für die Zone des Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände einzuhalten.
2Bei der Überbauung der Zonen für öffentliche Nutzung sowie der Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ist gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten.
3Die Gebäudeabstände innerhalb der ZöN / ZSF richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Überbauung. Abstand von Wald und Gehölzen Abstandsvorschriften gegenüber ZöN / ZSF und innerhalb dieser Zonen Einwohnergemeinde Grafenried Seite 9 Baureglement Artikel 19
1Als Geschoss zählen das Erdgeschoss (EG) und die Obergeschosse (OG).
2Das Kellergeschoss (KG) zählt als Geschoss, wenn
a.die Grundfläche der im KG untergebrachten Wohn- oder gewerblich genutzGebäudemasse Geschosse ten Arbeitsräume (die Wandquerschnitte nicht eingerechnet) mehr als SO % der Bruttofläche eines Normalgeschosses ausmacht, oder wenn
b.es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden um mehr als 1.20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet, falls sie einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. 8
3Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art.62 ff BauV) vorbehalten. Gebäudehöhe Art. 19 1. Messweise
1Die Gebäudelänge der Gebäude und Gebäudegruppen (Art. 17 BR) ist auf die in Art. 34 BR festgehaltenen Masse beschränkt.
2Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. Neubau Grenzabstand nach Vorschrift Neubau Grenzabstand nach Vorschrift " Altbau Grenzabstand zu klein z.B. 3.0 m Neubau Grenzabstand nach Vorschrift t------- Gl ---~---t r - - - 1 14 V Geschosse,Gebäudehöhe Art. 19 ,- -- 1 1 t--- GL -----i ,--~ --_V' ___ ---, '/ ~
1Die Gebäudelänge der Gebäude und Gebäudegruppen (Art. 17 BR) ist auf die in Art. 39 BR festgehaltenen Masse beschränkt. 1. Messweise 1 1 ~~L _____ J … 1 (.')
2Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. V Geschosse,Gebäudehöhe Art. 19
1. Geschosszahl
1Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. In der Regel ist die in den entsprechenden Zonen im Zonenplan vorgesehene Maximalgeschosszahl zu realisieren, in der Dorfzone sind Hauptbauten zwingend zweigeschossig zu erstellen.
2Das Untergeschoss zählt als Geschoss, wenn es bei offener Bauweise im Durchschnitt aller Fassadenseiten bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, das massgebende Terrain um mehr als 1,20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet. Die Abgrabungen dürfen jedoch nicht mehr als ½ der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m Länge betragen.
3Für Wohn- und Arbeitsräume im Untergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff BauV) vorbehalten.
4Ein Kniestock im Dachgeschoss bis max. 1,50 m Höhe innen gemessen, vom rohen Dachgeschossboden bis zur Schnittlinie Fassadenflucht mit OK Dachkonstruktion, ist in allen zweigeschossigen Zonen zugelassen. Wird die vorgeschriebene Kniestockhöhe überschritten, zählt der Dachraum als Normalgeschoss.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.