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Art. 16 · Historische Verkehrswege

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 22 · Original-PDF

1Die im Zonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischerVerkehrswege der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten.

2Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet, Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. 21 Treten bei Bauvorhaben archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10f BauG). Art. 16

1Wintergärten können bis 3m in den grossen Grenzabstand hineinragen. Anlagen und Bauteile im Grenzabstand

2Vorspringende offene Bauteile (Balkone, Treppen, Vordächer, Lauben, etc.) dürfen max. 2m in den Grenzabstand hineinragen.

3Unterirdische oder unter dem Boden liegende Bauten und Bauteile dürfen bis 1 m, mit Zustimmung des Nachbars bis vollständig zur Grundstücksgrenze reichen. Unterirdische Bauten sind solche, welche vollständig vom Erdreich überdeckt sind. Die dadurch entstehende Terrainveränderung darf nirgends den gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) um mehr als 1,2m überragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des EGzZGB. 5

4Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen sowie Düngegruben gelten die Bestimmungen des EGzZGB als öffentlichrechtliche Vorschriften der Gemeinde. Vorbehalten bleibt Art. 75 SBG. Artikel 16 BR.

2Der Zusammenbau ist innerhalb der zugelassenen Gebäudelänge (Art. 39 BR) gestattet. Einseitige Anbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind (Art. 151 BR) werden nicht zur Gebäudelänge gerechnet. 17 Art. 16

1Von Kantonsstrassen ist ein Bauabstand von mindestens 5 m, von Gemeindestrassen ein solcher von mindestens 3.6 m und längs von selbstständigen Fuss- und Radwegen von mindestens 2.0 m einzuhalten, sofern nicht Baulinien andere Abstände festlegen.

2Für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt ein Strassenabstand von mindestens 2 m, für ständige Einfriedungen ein solcher von mindestens 0.5 m.

3Der Strassenabstand wird vom bestehenden bzw. projektierten Fahrbahnrand aus gemessen.

4Der Strassenabstand geht den reglementarischen Grenz- und Gebäudeabständen vor.

5Im übrigen gelten die Bestimmungen des Strassenbaugesetzes (SBG). Art. 16 1) Im Bereich der im Überbauungsplan festgelegten Standorte sind einheimische Hochstammbäume und Sträucher zu pflanzen . Die Baumbepflanzung hat entsprechend den Bauetappen zu erfolgen. Bepflanzung 2) Gegenüber der Landwirtschaftszone ist neben den Hochstammbäumen eine geschlossene Strauchbepflanzung (Lebhag) vorzusehen. Artikel 16

1Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen.

2Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1.0 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars bis zur Grundstücksgrenze heranreichen.

3Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen sowie Abort- und Düngergruben gelten die Bestimmungen des EG zum ZGB, vorbehalten bleibt Artikel 75 Strassenbaugesetz. Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Art. 16

d)Näherbau, Grenzanbau, Zusammenbau 11 Art. 17 4. Gebäudeabstände 12

5. Gestaltungsfreiheit

IV Gebäudelänge

Art. 18 1. Messweise

V Geschosse, Gebäudehöhe 13

Art. 19 1. Geschosszahl Art. 20 2. Fassadenhöhe

a)im Allgemeinen Art. 16

d)Näherbau,

Grenzanbau,

Zusammenbau

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Artikel 10 BR sowie die Regelung für unterirdische Bauten gemäss Artikel

15BR.

2Der Zusammenbau ist innerhalb der zugelassenen Gebäudelänge (Art. 33 BR) gestattet. 16

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.