Art. 10 · Energie
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 18 · Original-PDF
1Der sparsame Energieverbrauch und die Verwendung von erneuerbarer Energie sind im Sinne der kantonalen Energiegesetzgebung und entsprechend den aktuellen Grundanforderungen zu erfüllen. Die MINERGIE-Standards sind anzustreben.
2Die Gestaltung von Gebäuden hat der passiven Energienutzung durch Sonneneinstrahlung sowie der Möglichkeit zur aktiven Nutzung von Solarenergie möglichst Rechnung zu tragen (Dachgestaltung, Fensteranordnung und Fenstergrösse, Wintergarten etc.).
3Für Bauten und Anlagen zur aktiven Sonnenenergienutzung gilt Art. 18a RPG sowie Art. 6 BewD. Qualitätssicherung Art. 10
1Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so zu gestalten, dass sie zusammen mit den bestehenden Bauten eine einheitliche Gesamtwirkung erzielen und das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild gewahrt bleibt (Art. 9 und 10 BauG, Art. 12 Bau V).
2Die Farbe der Bauten ist der Umgebung anzupassen. Sie ist ordentlicherweise in natürlichen Tönen zu haften. Auffällige, aussergewöhnliche und grelle Farben sind nicht gestattet. Gebäudege~tallung Farbgebung Art. 10
4. Baugestaltung
a)Offene
Bauweise
1Sofern in Ueberbauungsordnungen nicht anders geregelt, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 11 bis 18 BR, Art. 39 BR), gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Art. 11 BR) einzuhalten. Vorbehalten bleibt Artikel 75, Abs. 1 und 2 des Baugesetzes sowie Artikel 15 des Baureglementes. 11
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet, wenn die ganze Häusergruppe gleichzeitig oder in unmittelbar sich folgenden Bauetappen erstellt wird.
b)Gebäude-
stellung
3Neubauten sind bei offener Bauweise rechtwinklig oder parallel zur Strasse zu stellen.
4An Hängen sind die Gebäude parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zu stellen.
5Innerhalb bereits überbauter Gebiete haben sich Neubauten in der Stellung den bestehenden Gebäuden anzupassen.
6Wo es architektonisch oder planerisch begründet ist, kann die Bau- und Planungskommission eine andere Stellung der Bauten gestatten oder anordnen.
III Bauabstände Art. 10
Der Gemeinderat kann bei Detailerschliessungsanlagen auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichten, wenn die zweckmässige und Art. 9 BauR entsprechende Gestaltung der Erschliessung rechtlich und tatsächlich gesichert ist. Art. 10 l) Die Überbauung ist als bauliche Einheit zu gestalten. Bauten und Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Architektonische Gestaltung 2) Die Fassaden der Bauten sind in den Farben weiss bis grau, in Posteiltönen und hellen, nicht leuchtenden Farben zu halten. 3) Im Baubewilligungsverfahren, spätestens vor Baubeginn ist der Gemeinde ein verbindliches Material- und Farbkonzept zur Genehmigung vorzulegen.
–4 - Artikel 10
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine harmonische Gesamterscheinung entsteht und die Schönheit des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt. (Art.9 und 10 BauG, Art.12 BauV).
2Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamterscheinung entsteht, ist besonders auf die folgenden Elemente zu achten: Gebäudegestaltung Farbgebung
–Standort, Stellung, Form, Volumen, Proportion und Dimension eines Gebäudes,
–Gestaltung, Materialien und Farbgebung der Fassaden und des Daches,
–Eingänge, Ein- und Ausfahrten,
–Aussenräume, Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmend ist,
–Abstellplätze für Motorfahrzeuge,
–Terrainveränderungen. Aus der Baueingabe muss ersichtlich sein, dass das Projekt diesen Elementen im Sinne von Absatz 1 Rechnung trägt.
3Mit der Baueingabe sind folgende Unterlagen einzureichen:
–Situationsplan mit Darstellung der Nachbarbauten, eingeschlossen solche auf der gegenüberliegenden Strassenseite,
–Umgebungsgestaltungsplan mit Höhenangaben für den gewachsenen Boden und das fertige Terrain.
4Zur Vereinfachung des Verfahrens wird dem Gesuchsteller vor Einreichung eines Baugesuches eine Voranfrage empfohlen. Diese soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der Baukommission eingereicht werden und die Art des Gebäudes, seine Nutzung und die Gestaltungsidee umschreiben. Voranfrage Bauweise Art. 10 4. Baugestaltung
a)Offene
1Sofern in Ueberbauungsordnungen nicht anders geregelt, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 11 bis 18 BR, Art.
39BR), gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Art. 11 BR) einzuhalten. Vorbehalten bleibt Artikel 75, Abs. 1 und 2 des Baugesetzes sowie Artikel 15 des Baureglementes. Bauweise
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet, wenn die ganze Häusergruppe gleichzeitig oder in unmittelbar sich folgenden Bauetappen erstellt wird.
b)Gebäude-
3Neubauten sind bei offener Bauweise rechtwinklig oder parallel zur Strasse zu stellen. stellung
4Innerhalb bereits überbauter Gebiete haben sich Neubauten in der Stellung den bestehenden Gebäuden anzupassen.
5Wo es architektonisch oder planerisch begründet ist, kann der Gemeinderat eine andere Stellung der Bauten gestatten oder anordnen. 8 III Bauabstände Art. 10
1Sofern in Ueberbauungsordnungen nicht anders geregelt, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 11 bis 18 BR, Art.
39BR}, gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Art. 11 BR) einzuhalten. Vorbehalten bleibt Artikel 75, Abs. 1 und 2 des Baugesetzes sowie Artikel 15 des Baureglementes. 4. Baugestaltung
a)Offene Bauweise
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet, wenn die ganze Häusergruppe gleichzeitig oder in unmittelbar sich folgenden Bauetappen erstellt wird.
3Neubauten sind bei offener Bauweise rechtwinklig oder parallel zur Strasse zu stellen.
b)Gebäudestellung
4Innerhalb bereits überbauter Gebiete haben sich Neubauten in der Stellung den bestehenden Gebäuden anzupassen.
5Wo es architektonisch oder planerisch begründet ist, kann der Gemeinderat eine andere Stellung der Bauten gestatten oder anordnen. 8 III Bauabstände Art. 10
4. Baugestaltung
a)Offene
Bauweise
1Sofern in Ueberbauungsordnungen nicht anders geregelt, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 11 bis 17 BR, Art.
33BR), gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Art. 11 BR) einzuhalten. Vorbehalten bleibt Artikel 75, Abs. 1 und 2 des Baugesetzes sowie Artikel 15 des Baureglementes.
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet, wenn die ganze Häusergruppe gleichzeitig oder in unmittelbar sich folgenden Bauetappen erstellt wird.
b)Gebäude-
stellung
3Neubauten sind bei offener Bauweise rechtwinklig oder parallel zur Strasse zu stellen.
4Innerhalb bereits überbauter Gebiete haben sich Neubauten in der Stellung den bestehenden Gebäuden anzupassen.
5Wo es architektonisch oder planerisch begründet ist, kann der Gemeinderat eine andere Stellung der Bauten gestatten oder anordnen. 12
III Bauabstände
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.