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Art. 9.5 · Erholungszone ED (Sternwarte)
BZO Bülach · S. 32 · Original-PDF
9.5 Erholungszone ED (Sternwarte)
1Zulässig sind neben einer Sternwarte Bauten mit einer grössten Höhe von 8.00 m sowie Anlagen für den Betrieb der Sternwarte.
2Wohnnutzung ist nicht gestattet.
3Der minimale Grenzabstand beträgt 5.00 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.