Art. 9.6 · Erholungszone EL (Lindenhof)
BZO Bülach · S. 32 · Original-PDF
9.6 Erholungszone EL (Lindenhof)
1Die Erholungszone EL bezweckt den Erhalt und die Pflege der Parkanlage Lindenhof und schafft die Voraussetzungen für das Aufstellen von Fahrnisbauten. Des Weiteren dient der Lindenhof der Durchführung von kulturellen Anlässen in einer Parkanlage.
2Bauten und Anlagen haben dem Betrieb, der Bewirtschaftung und der Pflege der Parkanlage Lindenhof zu dienen.
3Zulässig sind Bauten und Anlagen maximal in vorhandener Anzahl und an bestehender Lage sowie mit den vorhandenen Abmessungen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden, zur gestalterischen Verbesserung oder sofern dies für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist.
4Ausserdem sind neue Fahrnisbauten gestattet, welche in direktem Zusammenhang mit der Erholungsnutzung in der Parkanlage stehen. Derartige Bauten dürfen innerhalb eines Kalenderjahres während einer Dauer von längstens vier Monaten aufgestellt und betrieben werden. Diese zeitliche Begrenzung gilt als längste Bestandesdauer solcher Bauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.