Art. 2.5.6 · Umgebungsgestaltung
BZO Bülach · S. 17 · Original-PDF
2.5.6 Umgebungsgestaltung
1Die Umgebung ist ortsüblich zu gestalten und zu bepflanzen. Die herkömmlichen Elemente der Umgebungsgestaltung wie Mauern, Zäune, Brunnen, Bauerngärten udgl. sind zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten weitgehend zu übernehmen bzw. wieder herzustellen.
2Lagerflächen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie mit der gewerblichen Nutzung der gleichen Liegenschaft in Verbindung stehen und sich unauffällig in die Weilerstruktur einfügen.
3Aussenantennen sind verboten. Vorbehalten bleibt Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). Seite 17
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.