Art. 2.3.3 · Dachgestaltung
BZO Bülach · S. 13 · Original-PDF
2.3.3 Dachgestaltung
1Es sind nur Satteldächer mit Neigungen zulässig, die in der Kernzone KA üblich sind.
2Pult- und Flachdächer sind für Besondere Gebäude zulässig.
3Schrägdächer sind mit Tonziegeln einzudecken.
4Dachaufbauten sind nur für das erste Dachgeschoss und in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig.
5Dacheinschnitte dürfen mit insgesamt höchstens 5% der Dachaufrissfläche erstellt werden.
6Vereinzelte Dachflächenfenster sind bis zu einer Grösse von höchstens 0.50 m2 Glasfläche zulässig, sofern sie gesamthaft nicht mehr als 3% der Dachaufrissfläche betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.