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Art. 2.2.4 · Balkone, Lauben und Loggien
BZO Bülach · S. 11 · Original-PDF
2.2.4 Balkone, Lauben und Loggien
1Balkone, Lauben und Loggien sind nur in Holzkonstruktion zulässig.
2Sie dürfen weder über die Flucht des Traufgesimses noch über die Giebelfassade hinausragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.