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Art. 12.9 · Wohnhygiene

BZO Bülach · S. 37 · Original-PDF

12.9 Wohnhygiene

1Zur Beurteilung der Wohnhygiene nach § 270 Absatz 3 PBG kann die Baubehörde, insbesondere beim Näherbau, im Baubewilligungsverfahren ein Schattenwurf-Diagramm verlangen.

2Bei Überbauungen ausserhalb der Kern-, Zentrums- und Industriezonen, die von der Regelbauweise abweichen, dürfen innerhalb des Areals keine Wohnräume bei Tagundnachtgleiche länger als 2 Stunden im Schatten liegen. Diese Regelung gilt auch gegenüber Wohnräumen auf Nachbargrundstücken. Seite 37

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.