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Art. 12.7 · Freilegung von Untergeschossen

BZO Bülach · S. 37 · Original-PDF

12.7 Freilegung von Untergeschossen Über dem gestalteten Terrain dürfen gesamthaft maximal 50% der Aussenwandfläche des mehrheitlich im gewachsenen Terrain liegenden Untergeschosses sichtbar sein. Darunterliegende Untergeschosse dürfen nicht in Erscheinung treten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.