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Art. 11.9 · Reduzierter Grenzabstand für Erdgeschosse gewerblicher Bauten

BZO Bülach · S. 35 · Original-PDF

11.9 Reduzierter Grenzabstand für Erdgeschosse gewerblicher Bauten

1In Kernzonen, Wohn- und Gewerbezonen, der Wohn- und Industriezone, Industriezonen sowie der Gewerbezone gilt für Erdgeschosse massiver, dauernd gewerblich genutzter Bauten, sofern ihre Gebäudehöhe 4.50 m nicht übersteigt, ein reduzierter Grenzabstand von 3.50 m.

2In den Wohn- und Gewerbezonen ist für sie der Mehrlängenzuschlag nicht anzuwenden.

3Gegenüber benachbarten Wohnzonen gilt der reduzierte Grenzabstand nach den Absätzen 1 und 2 nicht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.