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Art. 11.10 · Abstand unterirdischer Bauten von öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen
BZO Bülach · S. 35 · Original-PDF
11.10 Abstand unterirdischer Bauten von öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie öffentlichen Wegen ohne Baulinien
1Gegenüber öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie öffentlichen Wegen gemäss § 265 PBG ohne rechtskräftige Baulinien ist für unterirdische Bauten ein Strassenabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
2Vorbehalten bleibt Ziffer 12.10.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.