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Art. 11.8 · Reduzierter Grenzabstand und Grenzbau für Besondere Gebäude
BZO Bülach · S. 34 · Original-PDF
11.8 Reduzierter Grenzabstand und Grenzbau für Besondere Gebäude
1Besondere Gebäude dürfen bis zu einer Gebäudelänge von maximal einem Drittel der nachbarlichen Grenze, jedoch höchstens bis zu einer Gebäudelänge von 8.00 m ohne nachbarliche Zustimmung mit einem auf 1.75 m reduzierten Grenzabstand erstellt werden.
2Der Grenzbau Besonderer Gebäude bedarf der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn. Seite 34
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.