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Art. 11.11 · Reduktion des Grenzabstandes zugunsten einer besseren Wohnqualität

BZO Bülach · S. 35 · Original-PDF

11.11 Reduktion des Grenzabstandes zugunsten einer besseren Wohnqualität

1In allen Wohnzonen sowie Wohn- und Gewerbezonen gilt für Balkone, Wintergärten und ähnliche, die Wohnqualität verbessernde Gebäudeteile ein reduzierter Grenzabstand.

2Für diese Gebäudeteile dürfen die Grenzabstände bis auf 3.50 m reduziert werden, soweit ihre Länge gesamthaft nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge ausmacht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.