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Art. 70 · Abgrabungen und Aufschüttungen
BZO Bassersdorf · S. 47 · Original-PDF
1Abgrabungen und Aufschüttungen sind grundsätzlich nur zulässig, sofern sie sich gut in den natürlichen Terrainverlauf einpassen.
2In Hanglagen gemäss Art. 69 Abs. 2 dürfen sie insgesamt nicht mehr als ½ des Gebäudeumfangs betreffen und maximal 1.5 m gegenüber dem massgebenden Terrain betragen.
3In übrigen Lagen sind lediglich Abgrabungen und Aufschüttungen untergeordneter Natur zulässig.
4Ausgenommen sind Garagenzufahrten und Kellerzugänge. 4.4 Umgebungsgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.