Art. 41 · Nutzweise
BZO Bassersdorf · S. 29 · Original-PDF
1In den Gewerbezonen sind mässig störende Betriebe und Anlagen sowie Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulässig. In der Industriezone sind darüber hinaus auch stark störende Betriebe zulässig.
2Verkaufsbetriebe mit Gütern des täglichen Bedarfs von mehr als 500 m2 Verkaufsfläche, Grossläden, Einkaufszentren, Grosszentren und verkehrsintensive Einrichtungen sind in der Industrie- und der Gewerbezone ausgeschlossen. Flächen im Freien werden gleichbehandelt wie Flächen im Gebäudeinnern.
3Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für betriebseigene, vorübergehend angestellte Personen sind zulässig. 29/61 Wegleitung
zu Art. 42 Erholungszonen §§ 61-64 PBG Familiengartenhäuser (Definition) § 8 BBV II
zu Art. 43 Gemäss § 62 Abs. 2 PBG erlässt die Gemeinde die nötigen Bauvorschriften in den Erholungszonen. -Überbauungsziffer §§ 256, 259 PBG
zu Art. 44 Zone für öffentliche Bauten § 60 PBG Es können nur Grundstücke dieser Zone zugewiesen werden, die im Eigentum des Gemeinwesens oder eines Zweckverbandes sind. 30/61 Bau- und Zonenordnung
2.6 Erholungszonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.