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Art. 42 · Erholungszone E1 Sportanlagen

BZO Bassersdorf · S. 31 · Original-PDF

; Nutzweise und Grundmasse

1In der Erholungszone E1 sind Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit zulässig.

2Es gelten die kantonalen Massvorschriften.

3Gegenüber Grundstücken, die in anderen Zonen liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.

4Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftsräumlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird und sie sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich zu optimieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.