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Art. 51 · Pflanzungen auf öffentlichem Grund

BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 24 · Original-PDF

Die Gemeinde ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege auf öffentlichem Grund, in Abweichung zu Art. 50 Abs. 4, bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen entspricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird. Pflanzungen auf öffentlichem Grund

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.