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Art. 6 · Dorfzone

BZO Baureglement Taegerwilen · S. 7 · Original-PDF

1Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

2Neubauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen.

3Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen. § 6 PBG

Abkürzungen:

Gesetznummer Abk. 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

450.1/450.11 NHG TG Gesetz zum Schutz / zur Pflege der Natur und der Heimat 700 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) 700 PBG Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 700.1 RPV Raumplanungsverordnung

700.1 PBV Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 730.0/730.01 EnG/EnV Energiegesetz mit Verordnung

725.1/725.10 StWG Gesetz über Strassen und Wege 814.01 USG Umweltschutzgesetz mit Verordnungen

913.1 FlGG Gesetz über Flur und Garten 814.20/814.201 GSchG / GSchV Gewässerschutzgesetz mit Verordnung

814.41 LSV Lärmschutzverordnung 814.318 LRV Luftreinhalte-Verordnung 814.600 TVA Technische Verordnung über Abfälle

SN Schweizer Norm

VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

KRP Kantonaler Richtplan

IVHB Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe 05.12.2016

Anhang zum Baureglement Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung

05.12.2016 Ergänzungen: 17.05.2019: 10. Konstruktionen Attikageschosse 01.07.2020: 8.2 Baumassenziffer Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-2

Inhalt Ingress A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain 2. Gebäude 2.1. Gebäude 2.2. Kleinbauten 2.3. Anbauten 2.4. Unterirdische Bauten 2.5. Unterniveaubauten 3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht 3.2. Fassadenlinie 3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.4. Vorspringende Gebäudeteile 4. Längenmasse 4.1. Gebäudelänge 4.2. Gebäudebreite 5. Höhenmasse 5.1. Gesamthöhe 5.2. Fassadenhöhe 5.3. Lichte Höhe 6. Geschosse 6.1. Attikageschosse 7. Abstände 7.1. Grenzabstand 7.2. Gebäudeabstand 8. Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche 8.2. Baumassenziffer 8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten 9. Dachaufbauten 10. Konstruktionen Attikageschoss 10.1. Richtlinien für optisch untergeordnete Konstruktionen des Führgerüstes für Sonnenschutz im Attikageschoss B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz Abstand gegenüber Gewässern C. Schlagwortregister Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-3 Ingress Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen und im Rahmen der Bauberatung sind die folgenden Grundsätze angemessen zu berücksichtigen:

a)Gutes Einordnen in die Landschaft und die Siedlung; b Sorgfältiges architektonisches Gestalten im Sichtbereich des öffentlichen Raums;

c)Besondere Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von Betagten und Behinderten;

d)Boden- und energiesparendes, kompaktes Bauen bei nachhaltiger Energienutzung;

e)Verwenden umweltverträglicher und langlebiger Baumaterialien;

f)Fördern und Vernetzen naturnaher Lebensräume in Siedlung und Landschaft

g)Verwenden einheimischer Gewächse und Pflanzen. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-4 A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude 2. Gebäude 2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2. Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.