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Art. 5 · Wohnzonen

BZO Baureglement Taegerwilen · S. 7 · Original-PDF

1Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.

2In der Wohnzone W1.4 sind nur Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig.

3In der Wohnzone W1.6 sind Einfamilien-, Doppeleinfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig.

4In der Wohnzone W2.3 sind nur Mehrfamilienhäuser mit mindestens 2 Vollgeschossen zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.