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Art. 7 · Wohn- und Arbeitszonen

BZO Baureglement Taegerwilen · S. 7 · Original-PDF

1Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

2Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der grosse Grenzabstand keine Anwendung.

3In den Wohn- und Arbeitszonen WA2.5 und WA3.2 sind Einfamilienhäuser nicht zulässig.

4Bei Neubauten sind in der WA2.5 mindestens 2 Vollgeschosse und in der WA3.2 mindestens 3 Vollgeschosse zu erstellen. §7 PBV

1Zentrumszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

2Im Erdgeschoss von Neubauten sind strassenseitig keine Wohnungen zulässig.

3Es sind nur Geschäfts- und Mehrfamilienhäuser mit mindestens 3 Vollgeschossen zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

4Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.