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Art. 41 · Dachgestaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
1Die architektonische Gestaltung der Dächer inkl. Dachdurchbrüche und Solaranlagen bedarf besonderer Sorgfalt.
2Bei bestehenden Bauten sind neue Dachdurchbrüche nur soweit zulässig, als sie die Eigenart des Gebäudes und des Daches nicht beeinträchtigen.
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3Mit Ausnahme begehbarer Terrassenflächen sind Flachdächer auf Hauptgebäuden zu begrünen. Die Dachbegrünung muss die Gründachrichtlinie I SFG als ökologischen Mindeststandard erfüllen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.