Art. 40 · Ortsbildschutz
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben
c)Wirkung im Strassenraum .
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)Dachform, Dachneigung
f)Fassadengliederung
g)Materialwahl, Farbe
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;
b)In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
c)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.