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Art. 33 · Technische Anforderungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

Der Gemeinderat kann bezüglich der allgemeinen technischen Anforderungen an Bauten, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.