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Art. 28 · Grenzabstand an Privatstrassen, Strassenabstand Parkfelder

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

Grenzabstand an Privatstrassen

1Gegenüber privaten Strassenparzellen gilt für Bauten ein Grenzabstand von 4.00 m (kein Mehrlängenzuschlag). § 47 Abs. 2 BauG ist nur anwendbar für Zufahrtswege gemäss den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).

2Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen kann reduziert oder ganz aufgehoben werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen. Strassenabstand Parkfelder

ZoneWA4WA3W3W2
Zulässige Ausnützungsziffer:0.800.700.700.50
Geschosszahl höchstens Gesamthöhe höchstens5 21 m4 18 m4 18 m2

Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.