Art. 28 · Grenzabstand an Privatstrassen, Strassenabstand Parkfelder
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF
Grenzabstand an Privatstrassen
1Gegenüber privaten Strassenparzellen gilt für Bauten ein Grenzabstand von 4.00 m (kein Mehrlängenzuschlag). § 47 Abs. 2 BauG ist nur anwendbar für Zufahrtswege gemäss den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
2Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen kann reduziert oder ganz aufgehoben werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen. Strassenabstand Parkfelder
| Zone | WA4 | WA3 | W3 | W2 |
|---|---|---|---|---|
| Zulässige Ausnützungsziffer: | 0.80 | 0.70 | 0.70 | 0.50 |
| Geschosszahl höchstens Gesamthöhe höchstens | 5 21 m | 4 18 m | 4 18 m | 2 |
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