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Art. 29 · Grenzabstand Tiefbauten, Erdregister, Erdsonden
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF
Grenzabstand Unterniveau- und unterirdische Bauten, Erdregister und Erdsonden Unterniveau- und unterirdische Bauten dürfen an die Grenze gestellt werden. Für Erdregister und Erdsonden gilt ein Grenzabstand von 3.00 m.
| Zone | WA4 | WA3 | W3 | W2 |
|---|---|---|---|---|
| Zulässige Ausnützungsziffer: | 0.80 | 0.70 | 0.70 | 0.50 |
| Geschosszahl höchstens Gesamthöhe höchstens | 5 21 m | 4 18 m | 4 18 m | 2 |
Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.