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Art. 21 · Schutzzone Dörfli, Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF

1In der überlagerten Schutzzone Dörfli gelten zusätzlich zu den Bestimmungen für die Landwirtschaftszone gemäss § 14 Abs. 4 die folgenden Vorschriften. Sie bezwecken die Erhaltung und die Erneuerung des für die Geschichte der Gemeinde Strengelbach bedeutsamen Dörfli unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Dorfbildes sowohl hinsichtlich des Charakters als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.

2Die Aussenräume und Freiflächen sowie der Bezug zu den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sind zu erhalten. Die Erstellung von betrieblich notwendigen Bauten ist nur zulässig, wenn der typische Charakter des Dörflis dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3Bauliche Massnahmen müssen sich in das Bild des Dörflis einfügen. Dies gilt insbesondere bezüglich

–Stellung

–Kubische Erscheinung

–Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung

–Fassadengestaltung

–Material- und Farbwahl

–Umgebungsgestaltung Die Massvorschriften gemäss § 14 Abs. 4 sind nicht anwendbar.

9 3.5 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.