Art. 22 · Reitsportzone Egg
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF
1Die Reitsportzone Egg ist für die Einrichtung und den Betrieb von Pferdesportanlagen bestimmt.
2Innerhalb der Teilzone A sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem Pferdesport dienen. Dies sind insbesondere Stallungen, Räume und Silos für Futtervorräte, gedeckte oder offene Aussenreit- und Bewegungsplätze, Einstellräume für Betriebsund Unterhaltsfahrzeuge, Garderoben sowie Abstellplätze für Personal, Besucherinnen und Besucher.
3Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Vorgaben der Landwirtschaftszone.
4Innerhalb der Teilzone B sind Anlagen wie nicht überdeckte Aussenreit- oder Bewegungsplätze inkl. den entsprechenden Einzäunungen, Hindernissen usw., jedoch keine Hochbauten zulässig. Abstellplätze für Fahrzeuge sind nur innerhalb eines 7 m tiefen Bereichs entlang dem Eggweg gestattet. Sämtliche baulichen Massnahmen mit Eingriffen in den Boden sind in der Teilzone B so auszuführen, dass sie bei Bedarf mit geringem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden können. 4. DEFINITIONEN UND BAUVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.