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Art. 12 · Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.