Art. 11 · Spezialzone Rütiweg
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8 · Original-PDF
1Die Spezialzone Rütiweg ist als gemischte Zone für die Einrichtung und den Betrieb von Pferdesportanlagen sowie für Wohnen bestimmt.
2In der Teilzone A darf das bestehende Gebäude innerhalb des vorhandenen Volumens zu Wohn- und Bürozwecken genutzt bzw. um- und ausgebaut werden. Zulässig ist überdies ein Ersatzbau mit gleichem Volumen und maximal 2 Wohneinheiten.
3In der Teilzone B sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem Pferdesport dienen. Dies sind insbesondere Stallungen, Räume und Silos für Futtervorräte, gedeckte oder offene Aussenreit- und Bewegungsplätze, Einstellräume für Betriebs- und Unterhaltsfahrzeuge sowie Parkplätze für Personal, Besucherinnen und Besucher. Die Gesamthöhe darf die Kote 473.00 m ü.M. nicht überschreiten. Wohnräume sind für die Betriebsinhaber bzw. -inhaberinnen sowie Betriebspersonal gestattet.
4In der Teilzone C sind Anlagen wie nicht überdeckte Aussenreit- oder Bewegungsplätze, jedoch keine Gebäude oder Verkehrsanlagen (befestigte Zufahrten, Parkplätze und dgl.) zulässig.
5Leuchtreklamen gegen die Wohnzonen sind nicht gestattet.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.