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Art. 1.10 · Attika- und Dachgeschosse sowie begehbare Dachterrassen sind nicht zulässig

BZO Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist · S. 21 · Original-PDF

1.10

Attika- und Dachgeschosse sowie begehbare Dachterrassen sind nicht zulässig.

2Die Erleichterung gemäss Abs. 1 ist mit der Erleichterung gemäss § 39 Abs. 2 sowie mit jenen von § 35 BauV (Minergie) und § 39 BauV (Arealüberbauung) nicht kombinierbar.

§ 41 Arealüberbauungen

1Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, WA3, WA4, A1 und A2 zulässig und erfordern eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'000 m².

2In der Zone W2 ist anstelle eines Dach- oder Attikageschosses ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, die Fassadenhöhe kann entsprechend um maximal 3.5 m überschritten werden. In den übrigen Zonen kann bei Arealüberbauungen ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden, die Fassaden- und Gesamthöhe können entsprechend um maximal 3.0 m bzw. um 5.0 m in den Zonen A1 und A2 überschritten werden.

3Mindestens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze für die Bewohner ist in unterirdischen Sammelgaragen zu platzieren. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.