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Art. 2 · Übergeordnetes Recht

BZO Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist · S. 2 · Original-PDF

2. RAUMPLANUNG

§ 3 Kommunale Pläne

1Der Bauzonenplan 1:2'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigentümerverbindliche Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Die Pläne liegen auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

§ 4 Planungsgrundsätze

1Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach innen haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: • der qualitätsvollen Quartierstrukturen, • der Aufwertung von Aussenräumen, • der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen.

2Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

3Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.

4Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.

5Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

6Verdichtetes Bauen ist an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu fördern. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist

7Auch für Bauten in Arbeitszonen gilt der Grundsatz der Innenentwicklung und das Ziel einer hohen Arbeitsplatzintensität. Für ruhende Güter und Fahrzeuge soll die 3. Dimension vorgesehen werden. Auf Reservehaltung unbebauten Bodens soll verzichtet werden.

§ 5 Gestaltungspläne

1Bei der Erstellung eines Gestaltungsplans durch Private sind die ortsspezifischen Rahmenbedingungen bezüglich Ablauf und Inhalte vorgängig mit der Gemeinde abzusprechen.

2Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dies nachweislich zu einer städtebaulich besseren Lösung führt und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Davon ausgeschlossen sind die Wohnzone W2, die Spezialzone Gländ und die Zone für Kleinbauten KLB.

3Der Gemeinderat kann ein Varianzverfahren durchführen lassen.

§ 6 Sondernutzungsplanung

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

2In den Gestaltungsplangebieten «Bahnhof», «Dörfli» und «Rössli» kann von der Bestimmung in Abs. 1 abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben den angestrebten Zielen der Entwicklungsrichtplanung gemäss Abs. 3 nicht zuwiderläuft.

3Für die Gestaltungsplangebiete «Bahnhof», «Dörfli», «Rössli» und «Oberwilerfeld» gelten folgende Vorgaben: • Grundlage der Gestaltungspläne bildet jeweils ein vorgängig zu erarbeitender Entwicklungsrichtplan mit der erforderlichen Zustimmung durch den Gemeinderat. Die Strassenräume sind konzeptionell mit einzubeziehen. • Insbesondere in den Gebieten «Bahnhof», «Rössli» und «Oberwilerfeld» ist eine lagegerechte Dichte im Sinne einer qualitativen Innenentwicklung vorzusehen. • Es ist eine hohe Wohn-, Gestaltungs- und Aussenraumqualität zu schaffen. • Wenn möglich, sind gemeinsame Abstellanlagen für Fahrzeuge vorzusehen. • In den Erdgeschossen sind vielfältige Nutzungen mit Bezug zum Aussenraum anzustreben. • Die Aufteilung in Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städtebaulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen.

4Die Gestaltungsplanpflicht «Weier» bezweckt eine qualitativ hochwertige Wohnüberbauung mit lagegerechter Dichte, welche die bestehende Bebauung, den ortsbaulichen Kontext und die topographischen Verhältnisse sorgfältig berücksichtigt. Bei zweckmässiger Abgrenzung können ersatzweise Arealüberbauungen gemäss § 41 BNO vorgesehen werden, wenn die Gestaltungsplanzielsetzungen damit umgesetzt werden. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist

5Die Gestaltungsplanpflicht «Breiten» bezweckt die Entwicklung eines attraktiven, zeitgemässen Wohnquartiers. Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Vorgaben: • Erfüllung der Lärmschutzanforderungen gegenüber der Neuen Aarburgerstrasse sowie der SBB-Bahnlinie. • Hohe Flexibilität für die Entwicklung der Baufelder. • Gute Gestaltung des Aussenraums. • Schaffung eines grossen gemeinschaftlichen Freiraums. • Gute Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Mobilität.

§ 7 Höhere Bauten in Wohn- und Mischzonen

1In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (Eignungsgebiete für Höhere Bauten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestaltungsplans möglich. Die Zulässigkeit von Höheren Bauten setzt einen besonders geeigneten Standort und eine besonders hochwertige Gestaltung voraus. Die Beurteilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hinauszureichen und ein städtebaulich zweckmässiges Gebiet zu umfassen. Ein zugrundeliegendes Richtprojekt ist in einem qualitätssichernden Verfahren (Wettbewerb, Studienauftrag o.ä.) unter Einbezug der Gemeinde zu erarbeiten.

2Die zulässige Fassadenhöhe beträgt für Höhere Bauten max. 30 m bzw. max. 38 m gemäss Bauzonenplan. Attika- und Dachgeschosse sind nicht gestattet.

3Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind und beinhaltet insbesondere: • die städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Bauten, welche Rücksicht auf den baulichen, freiräumlichen und infrastrukturellen Kontext der näheren Umgebung nimmt, namentlich den Schattenwurf, • den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlich die Akzentuierung wichtiger Strassen- und Sichtachsen und die Definition öffentlicher Räume, • eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen; unterirdische Gemeinschaftsanlagen für die Parkierung, • den Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Quartier, • den Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss entlang den Strassen und gegenüber öffentlichen Freiräumen.

§ 8 Höhere Bauten in Arbeitszonen

1In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet (Perimeter für Höhere Bauten bis max. 30 m) sind Höhere Bauten möglich. Mit einem Fachbericht ist nachzuweisen, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind. Die Beurteilung hat immer über das jeweilige Areal hinauszureichen und das gesamte Umfeld zu umfassen. Insbesondere sind folgende Punkte nachzuweisen bzw. zu berücksichtigen: • eine städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Höheren Bauten, welche Rücksicht auf die nähere Umgebung nimmt. Die maximale Fassadenhöhe beträgt 30 m. Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig, • eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen; unterirdische Gemeinschaftsanlagen für die Parkierung, • eine gute Einfügung in den städtebaulichen Kontext, eine optimale Volumenverteilung und angemessene Materialisierung, • ein Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Umfeld, • ein Aussenraumkonzept. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist

§ 9 Weitere Planungsinstrumente

1Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

2Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.

3Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind für die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.