Art. 51 · Spielgeräte, Kinderwagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 37 · Original-PDF
i in jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobili tätshilfen und dergleichen vorzusehen.
2Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und technische Ausgestaltung gelten die Normen, auf die in der kantonalen Gesetzge bung verwiesen wird.
3Bei allen Gebäuden und Anlagen, bei denen aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und / oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen - wenn möglich auf den entsprechenden Grundstücken - bereitzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.