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Art. 51 · Spielgeräte, Kinderwagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 37 · Original-PDF

i in jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobili­ tätshilfen und dergleichen vorzusehen.

2Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und technische Ausgestaltung gelten die Normen, auf die in der kantonalen Gesetzge­ bung verwiesen wird.

3Bei allen Gebäuden und Anlagen, bei denen aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und / oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen - wenn möglich auf den entsprechenden Grundstücken - bereitzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.