Art. 52 · Spielplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 37 · Original-PDF
Die Grösse der Kinderspielplätze bei Mehrfamilienhäusern und Areal überbauungen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren und zum Wohnen genutzten Geschossfläche zu betragen. Ein allfälliger Ausnützungsbonus wird dabei nicht berücksichtigt. Die Spielplätze sind zweckmässig anzulegen, durch den Grundeigentümer zu unterhalten Spielplätze und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiede nen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
3Bei Mehrfamilienhäusern mit acht und mehr Wohnungen ist ein ge deckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbe schäftigung von mindesten 20 m^ zu schaffen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.