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Art. 47 · Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 35 · Original-PDF

Im Öffentlichen Interesse i Die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie die Haushegende Einrichtungen nummerierung / Adressierung der Bauten sind Sache des Gemeindera­ tes.

2Von der Gemeinde zu übernehmende Privatstrassen müssen in der Regel einem Erschliessungsplan entsprechen, genügend ausgebaut und in einwandfreiem Zustand sein.

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkästen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrich­ tungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 6.2 Technische Bauvorschriften und Ausstattung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.