Art. 46 · Arealüberbauungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 34 · Original-PDF
3Die Erleichterung gemäss Abs. 1 ist mit der Erleichterung gemäss § 43 Abs. 2 sowie mit jenen von § 35 BauV (Minergie) und § 39 BauV (Areal überbauung) nicht kombinierbar. Überschreitet die Gebäudelänge das in § 14 festgelegte Mass, erhöht sich der zugehörige Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, ma ximal jedoch um 4.00 m.
2Wird im Rahmen von Arealüberbauungen die gemäss § 14 zulässige Fassadenhöhe überschritten, erhöht sich der zugehörige Grenzabstand gegenüber Nachbargrundstücken um die Hälfte der Mehrhöhe. Diese Erhöhung gilt kumulativ zum Mehrlängenzuschlag gemäss Absatz 1.
1Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude ein Abstand von 4.00 m, für Klein- und Anbauten ein Abstand von 2.00 m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden. Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W4, WG3, WG4 und SPA zulässig und erfordern eine minimale zusammenhängende Land fläche von 2'000 m^.
2Bei Arealüberbauungen kann ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden, die Fassaden- und Gesamthöhe können entsprechend um ma ximal 3.0 m überschritten werden. In den empfindlichen Lagen gemäss § 29 sind die zonengemässen Fassaden- und Gesamthöhen einzuhal ten.
2Für Bauvorhaben, für die eine Arealüberbauung vorgesehen ist, ist in der Vorprojektphase mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, um die arealspezifischen Rahmenbedingungen zu klären. 6. Bauvorschriften 6.1 Baureife, Erschliessung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.