Art. 37 · Kulturobjekte und historische Verkehrswege
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 30 · Original-PDF
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Kul turobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten historischen Ver kehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventar beschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inven tar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend bei gezogen werden. 27
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