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Art. 35 · Wildtierkorridor

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 29 · Original-PDF

’ Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. Wildtierkorridor

2Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. 26 4,5 Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.