Art. 34 · Landschaftsschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 29 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone LW überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein schränkungen nach den Bestimmungen zur Landwirtschaftszone ge mäss § 23. Von den in Absatz 3 und 4 genannten Ausnahmen abgese hen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabun gen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldun terstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witte rungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weite re Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderun gen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenste hen. * Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol «*» bezeichneten Standor ten (Siedlungsei) bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.