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Art. 34 · Landschaftsschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 29 · Original-PDF

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone LW überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzone

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach den Bestimmungen zur Landwirtschaftszone ge­ mäss § 23. Von den in Absatz 3 und 4 genannten Ausnahmen abgese­ hen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabun­ gen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldun­ terstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witte­ rungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weite­ re Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie­ rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderun­ gen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie­ sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenste­ hen. * Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol «*» bezeichneten Standor­ ten (Siedlungsei) bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.