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Art. 25 · Bauten in der Landwirtschafts- und Speziallandwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 22 · Original-PDF

Bauten in der i Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffeLandwirtschafts- und Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Spezia an wirtsc a szone betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestal­ tung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen wer­ den Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Generell gilt für alle Bauten gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ein Grenzabstand, welcher der halben Fassadenhöhe entspricht, mindestens jedoch 4 m beträgt.

3In der Landwirtschafts- und Speziallandwirtschaftszone gilt die Emp­ findlichkeitsstufe III. 4.3 Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.