Art. 25 · Bauten in der Landwirtschafts- und Speziallandwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 22 · Original-PDF
Bauten in der i Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffeLandwirtschafts- und Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Spezia an wirtsc a szone betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestal tung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen wer den Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Generell gilt für alle Bauten gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ein Grenzabstand, welcher der halben Fassadenhöhe entspricht, mindestens jedoch 4 m beträgt.
3In der Landwirtschafts- und Speziallandwirtschaftszone gilt die Emp findlichkeitsstufe III. 4.3 Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.