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Art. 23 · Landwirtschaftszone LW

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 21 · Original-PDF

i Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaft­ liche und gartenbauliche Produktion bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor­ men richtet sich nach übergeordnetem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbeson­ dere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.