Art. 20 · Arbeitszone A2
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 15 · Original-PDF
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2) Ermittlung Fassadenhöhe:
–Bei Firstdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig zu messen.
–In der Ebene bzw. wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von < 10 % aufweist, gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss für die Fassadenhöhe das Mass der Gesamthöhe. Wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von 10 % über steigt, ist bei Flach- und Pultdächern die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Die Fassadenhöhe kann um 1.80 m erhöht werden. Mit Ausnahme der «empfindlichen Lagen» und «empfindlichen Hang lagen» gemäss § 29 können in den Wohnzonen W2, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4 die Vollgeschoss zahl, die Fassadenhöhe und die Ausnützungsziffer gemäss § 44 erhöht werden. Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichti gung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere der Einpassung ins ortsbauliche Umfeld sowie der Immissions-, Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse. Richtwerte. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Abwei chungen bewilligen, sofern der Zonenzweck und angrenzende Wohn oder Wohn- und Gewerbezonen nicht beeinträchtigt werden. Richtwerte, siehe § 18 Abs. 3.
2In allen Zonen ist sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, soweit die maximal zulässige Gebäudelänge nicht überschrit ten wird oder sich aus ortsbaulicher Sicht keine anderen Auflagen er geben. §20 Die Arbeitszone A2 ist für Bauten und Anlagen von Industrie-, Gewer be- und Dienstleistungsbetrieben bestimmt. Arbeitszone A2
2Nicht zulässig sind Verteil- und Logistikzentren, permanente Abstellund Lagerflächen, die nicht im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen, Sport- und Freizeitanlagen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen sowie Hotels qn^^^astopwerbebetriebe. Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m^ la^enfläche pro Verkaufsgeschäft für übenwiegend vor Ort produzierte Waren sind zulässig.
3Wohnungen müssen betriebsnotwendig sein und sind nur für Betriebs inhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestat tet. 16 * Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige wei tere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Umge bungsgestaltung, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. Gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Gewerbezonen gelten deren Abstandsvorschriften. ® In der Zone A2 gelten im Gebiet «An der Wigger» folgende zusätzliche Bestimmungen:
–Eine zweckmässige Erschliessung für das ganze Gebiet, unter Berücksichtigung der Wiggertalstrasse, ist sicherzustellen. In ei nem Baugesuch ist nachzuweisen, wie mit dem Bauvorhaben auch für dahinter liegende Grundstücke eine zweckmässige Er schliessung ermöglicht wird.
–Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sind rationell und flä chensparend anzuordnen.
–Der Bereich entlang der Wigger ist mit ökologisch wertvollen Grünbereichen naturnah zu gestalten und auf die benachbarte Uferbestockung abzustimmen. ® In den Abbaugebieten «Aeschwuhrstrasse» und «Nigglishäuser» sind das Ausschöpfen der Kiesvorkommen im Umfang der Abbaubewilligun gen sowie anschliessende Rekultivierungsarbeiten und Auffüllungen zu lässig. In Abweichung zu Abs. 2 sind innerhalb des im Zonenplan als «Stand ort mit erhöhtem Güterverkehr» bezeichneten Gebiets Lagerbetriebe, Transport- und Verkehrsbetriebe bis maximal 300 Fahrten (150 Zu- und 150 Wegfahrten) pro Tag zulässig. Einschränkungen der Fahrtenzahl aufgrund übergeordneter Vorgaben (Verkehrssicherheit, Lufthygiene, Lärmschutz usw.) bleiben vorbehalten. ® Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grün flächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einord nung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind soweit sinnvoll mit standortheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit stand ortheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Best immungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 63.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.