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Art. 20 · Arbeitszone A2

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 15 · Original-PDF

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2) Ermittlung Fassadenhöhe:

–Bei Firstdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig zu messen.

–In der Ebene bzw. wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von < 10 % aufweist, gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss für die Fassadenhöhe das Mass der Gesamthöhe. Wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von 10 % über­ steigt, ist bei Flach- und Pultdächern die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Die Fassadenhöhe kann um 1.80 m erhöht werden. Mit Ausnahme der «empfindlichen Lagen» und «empfindlichen Hang­ lagen» gemäss § 29 können in den Wohnzonen W2, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4 die Vollgeschoss­ zahl, die Fassadenhöhe und die Ausnützungsziffer gemäss § 44 erhöht werden. Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichti­ gung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere der Einpassung ins ortsbauliche Umfeld sowie der Immissions-, Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse. Richtwerte. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Abwei­ chungen bewilligen, sofern der Zonenzweck und angrenzende Wohn­ oder Wohn- und Gewerbezonen nicht beeinträchtigt werden. Richtwerte, siehe § 18 Abs. 3.

2In allen Zonen ist sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, soweit die maximal zulässige Gebäudelänge nicht überschrit­ ten wird oder sich aus ortsbaulicher Sicht keine anderen Auflagen er­ geben. §20 Die Arbeitszone A2 ist für Bauten und Anlagen von Industrie-, Gewer­ be- und Dienstleistungsbetrieben bestimmt. Arbeitszone A2

2Nicht zulässig sind Verteil- und Logistikzentren, permanente Abstellund Lagerflächen, die nicht im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen, Sport- und Freizeitanlagen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen sowie Hotels qn^^^astopwerbebetriebe. Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m^ la^enfläche pro Verkaufsgeschäft für übenwiegend vor Ort produzierte Waren sind zulässig.

3Wohnungen müssen betriebsnotwendig sein und sind nur für Betriebs­ inhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestat­ tet. 16 * Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige wei­ tere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Umge­ bungsgestaltung, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. Gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Gewerbezonen gelten deren Abstandsvorschriften. ® In der Zone A2 gelten im Gebiet «An der Wigger» folgende zusätzliche Bestimmungen:

–Eine zweckmässige Erschliessung für das ganze Gebiet, unter Berücksichtigung der Wiggertalstrasse, ist sicherzustellen. In ei­ nem Baugesuch ist nachzuweisen, wie mit dem Bauvorhaben auch für dahinter liegende Grundstücke eine zweckmässige Er­ schliessung ermöglicht wird.

–Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sind rationell und flä­ chensparend anzuordnen.

–Der Bereich entlang der Wigger ist mit ökologisch wertvollen Grünbereichen naturnah zu gestalten und auf die benachbarte Uferbestockung abzustimmen. ® In den Abbaugebieten «Aeschwuhrstrasse» und «Nigglishäuser» sind das Ausschöpfen der Kiesvorkommen im Umfang der Abbaubewilligun­ gen sowie anschliessende Rekultivierungsarbeiten und Auffüllungen zu­ lässig. In Abweichung zu Abs. 2 sind innerhalb des im Zonenplan als «Stand­ ort mit erhöhtem Güterverkehr» bezeichneten Gebiets Lagerbetriebe, Transport- und Verkehrsbetriebe bis maximal 300 Fahrten (150 Zu- und 150 Wegfahrten) pro Tag zulässig. Einschränkungen der Fahrtenzahl aufgrund übergeordneter Vorgaben (Verkehrssicherheit, Lufthygiene, Lärmschutz usw.) bleiben vorbehalten. ® Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grün­ flächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einord­ nung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind soweit sinnvoll mit standortheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit stand­ ortheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Best­ immungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 63.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.