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Art. 21 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 20 · Original-PDF

Zone für öffentliche Bauten i Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und und Anlagen OeBA Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Empfind­ lichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung sind im Bauzonenplan eingetragen.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichti­ gung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen oder Wohn- und Gewerbezonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 17

3Freiräume sind nach Möglichkeit öffentlich zugänglich und dienen mög­ lichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Auf­ enthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.