Art. 19 · Arbeitszone AI
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 18 · Original-PDF
Die Arbeitszone AI ist für Bauten und Anlagen von wertschöpfungsin tensiven Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben mit einer hoher Ar Arbeitszone A1 beitsplatzdichte bestimmt. 15
2Nicht zulässig sind Verteil- und Logistikzentren, permanente Abstellund Lagerflächen, welche nicht im Zusammenhang mit einem in der Zo ne ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen, sowie Sport- und Freizeitanlagen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen. Es sind Kinos bis^^ximaLßOQ, Sitzplätze zulässig. Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m^ -Nettela^énfìacne pro Verkaufsgeschäft für überwiegend vor Ort produzierte Waren sind zulässig. Für Anlagen mit erhöhtem Ver kehrsaufkommen kann der Gemeinderat entsprechende, auf die spezifi sche Situation bezogene Auflagen erlassen (Mobilitätskonzept/- management). ® Unter Vorbehalt von Abs. 4 ist pro Betrieb eine Wohnung für Betriebs inhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestat tet. In den südlich der Nationalstrasse AI gelegenen und an die Kantons strasse K 104 angrenzenden Arbeitszonen AI ist im Bereich einer Bau tiefe von ca. 30 m ein Wohnanteil von max. 30 % zulässig, sofern die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten sind. Nicht zulässig ist in diesen Bereichen die Nutzung der Erdgeschosse für Wohnzwecke. ® Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige wei tere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Umge bungsgestaltung, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Ab standsvorschriften einzuhalten. ® Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grün flächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einord nung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind soweit sinnvoll mit standortheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit stand ortheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Best immungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 63.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.