Art. 11 · Höhere Bauten in Wohn- und Mischzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 13 · Original-PDF
Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (Eignungsge un isc Zonen |jjg|g |-|Q[^gpg Bauten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestal tungsplans unter Einhaltung nachfolgender Anforderungen zulässig. Die Zulässigkeit von Höheren Bauten setzt einen besonders geeigneten Standort und eine besonders hochwertige Gestaltung voraus. Die Beur teilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hin auszureichen und ein städtebaulich zweckmässiges Gebiet zu umfas sen. Ein zugrundeliegendes Richtprojekt ist in einem qualitätsfördernden Verfahren (Wettbewerb, Studienauftrag o.ä.) unter Einbezug der Ge meinde zu erarbeiten.
2Die maximale Fassadenhöhe für Höhere Bauten beträgt 30 m gemäss Bauzonenplan. Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig. ’ Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind und beinhaltet insbesondere:
–die städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Bauten, welche Rücksicht auf den baulichen, freiräumlichen und infrastruktureilen Kontext der näheren Umgebung nimmt, namentlich den Schat te nwurf,
–den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlich die Akzentuierung wichtiger Strassen- und Sichtachsen und der Definition öffentlicher Räume,
–eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen; unterirdische Gemeinschaftsan lagen für die Parkierung,
–den Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Quar tier,
–den Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss entlang der Strassen bzw. platzorientierten Fassaden gegenüber öffentli chen Räumen. 10
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